Die Entscheidung hat praktische Bedeutung über den familiengerichtlichen Bereich hinaus, auch wenn derartige Fallgestaltungen in der Praxis dort häufig vorkommen.

Zunächst hat das OLG zutreffend darauf hingewiesen, dass dem beigeordneten Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten ein eigenes Beschwerderecht zusteht, wenn seine Beiordnung – wie hier – eingeschränkt erfolgt.

Ferner ist der Entscheidung zu entnehmen, dass die Gerichte noch nicht die immerhin schon am 1.6.2007 in Kraft getretene Änderung des § 121 Abs. 3 ZPO zur Kenntnis genommen haben. Danach kann "ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt (…) nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen". Dies hat zur Folge, dass ohne Rücksicht auf Mehrkosten ein auswärtiger Rechtsanwalt auch dann beizuordnen ist, wenn der Anwalt seine Kanzlei zwar nicht am Ort des Prozessgerichts, wohl aber im Bezirk des Prozessgerichts hat. Dies führt dann dazu, dass die Reisekosten für erforderliche Reisen innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts aus der Landeskasse nach § 46 Abs. 1 RVG stets zu ersetzen sind. Ferner sind folgende Konstellationen zu beachten:

Wird die einschränkende Beiordnung von dem beigeordneten Rechtsanwalt nicht angefochten, ist sie für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend (s. § 48 Abs. 1 RVG), so OLG Düsseldorf AGS 2008, 247.
Ist der beigeordnete Rechtsanwalt nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts kanzleiansässig, so hat ein Kostenvergleich stattzufinden. Nur dann, wenn eine Beiordnung dieses Rechtsanwalts überhaupt zu höheren Anwaltsgebühren führen würde als die Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts, kommt eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts in Betracht.
Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt beigeordnet ist, steht für das Vergütungsfestsetzungsverfahren fest, dass seine Reisekosten zum Verhandlungstermin zu erstatten sind, KG RVGreport 2011, 118 (Hansens) = AGS 2010, 612. Dies gilt auch für einen Termin, der im Rahmen einer gerichtsnahen Mediation stattfindet, so KG RVGreport 2009, 222 (Hansens) = NJW 2009, 2754 = AGS 2009, 450-451.
Auch wenn der auswärtige nicht im Bezirk des Prozessgericht kanzleiansässige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts beigeordnet worden ist, erhält er Terminsreisekosten für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen aus der Landeskasse ersetzt. Hierbei ist die größte Entfernung innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts bis zum Ort des Prozessgerichts zugrunde zu legen.

Heinz Hansens

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