Werden durch Schadensfeststellungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen nach einem Wasseraustritt im Bereich eines undichten Heizungsrohrs im Eigentum des VN stehende Sachen durch Staub, Schimmel und Bakterien kontaminiert, sind die dabei entstehenden Sachschäden dem Grunde nach als versicherte Folgeschäden von der Leitungswasserversicherung nach § 1 Ziff. 1 AWB 87 umfasst, auch wenn wegen unsachgemäßer Handhabung gegen die beteiligten Handwerker gegebenenfalls Ersatzansprüche bestehen.

OLG Köln, Urt. v. 12.10.2010 – 9 U 64/10

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