Die Kl. betrieb in K ein Ladenlokal für Wäschemoden. Sie unterhielt bei der Bekl. eine gebündelte Geschäftsversicherung unter Einschluss von Leitungswasserschäden. Der unter dem Ladenlokal wohnende Mieter bemerkte am Abend des 13.1.2009 von oben eindringendes Wasser. Seitens der Hausverwaltung wurde die Sanitärfirma I beauftragt. Der Monteur J erschien am Morgen des 14.1.2009. Er öffnete in größerem Umfang den Boden, ohne dass die Waren geschützt oder ausgelagert worden wären. Aus einem im Boden verlaufenden Heizungsrohr war seit längerem Wasser ausgetreten und hatte zu einer erheblichen Durchfeuchtung und Zersetzung der verbauten Odenwaldplatten geführt. Infolge der von dem Monteur durchgeführten Arbeiten wurden die Geschäftseinrichtung und Waren in erheblichem Umfang durch Staub, Schimmel und Bakterien verunreinigt.

Die Bekl. ist der Ansicht gewesen, ein Versicherungsfall sei nicht eingetreten, da ursächlich für den Schaden mangelnde Sicherungsmaßnahmen und/oder unsachgemäße Arbeiten gewesen seien. Außerdem habe die Kl. ihre Rettungsobliegenheit verletzt.

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