Das AG hatte den Bekl. zur Zahlung einer Werklohnforderung in Höhe von 1.747,78 EUR nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugschaden in Höhe von 192,90 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nebst Postentgeltpauschale) ebenfalls zzgl. Zinsen verurteilt. Das LG hat die hiergegen vom Bekl. eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision des Bekl., die sich allein gegen die Verurteilung zur Zahlung der Anwaltskosten gerichtet hat, führte aus formellen Gründen zur Zurückverweisung, weil das BG von der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen hatte. Zum Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hatte das BG die Auffassung vertreten, dem nach der Geschäftsgebühr berechneten Schadensersatzanspruch des Kl. wegen Verzugs des Bekl. stehe nicht entgegen, dass sein Anwalt ihn möglicherweise nicht auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen habe und ihm deswegen gegen den Anwalt ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an ihn gezahlten Gebühr zustehen könne. In seinem Versäumnisurteil hat der BGH auch Ausführungen zu den als Verzugsschaden geltend gemachten Anwaltskosten gemacht.

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