1. Verweigert der Beschuldigte die Mitwirkung an einem freiwilligen Atemalkoholtest und fehlen auch sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Alkoholisierungsgrad außerhalb eines rechtlich relevanten Grenzwertes, ist die polizeiliche Ermittlungsperson jedenfalls dann zur Anordnung der Blutprobenentnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung nach § 81a Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 StPO berechtigt, wenn von einem sog. Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist (u.a. Anschluss an OLG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2008 – 1 Ss 226/07).
2. Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme – wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von “Gefahr im Verzug’ und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz – zusätzlich insb. als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 24.2.2011 – 2 BvR 1596/10 [= zfs 2011, 287]; BVerfG NJW 2008, 3053 f. [= zfs 2009, 46]; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschl. v. 7.2.2011 – 1 Ss 38/10).
3. Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genommen und deshalb bereits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO verstoßen worden, folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fernmündlich erreichbaren (Ermittlungs-) Richter unternommen wurde.
4. Außerhalb der zur konkreten Umsetzung einer nach § 81a Abs. 2 StPO getroffenen Maßnahmenanordnung wegen verzögerungsbedingter Gefährdung des Untersuchungserfolges sieht § 81a StPO ein eigenständiges Festhalte- oder Festnahmerecht der polizeilichen Ermittlungsperson nicht vor.
(Leitsätze vom entscheidenden Senat autorisiert)
OLG Bamberg, Urt. v. 22.3.2011 – 3 Ss 14/11