Das AG hat den Angekl. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm unter Festsetzung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis entzogen.
Auf seine Berufung hat das LG den Angekl., dessen Fahrereigenschaft es für nachgewiesen hält, "aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen, weil nach seiner Auffassung der Überführung die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der beiden Blutproben des Angekl. entgegensteht, so dass weder das Vorliegen einer absoluten noch einer relativen Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG festgestellt werden können. Nach den Feststellungen des LG hielt sich der Angekl. am 23.10.2009 (Freitag) vor 12.19 Uhr mit einem Pkw auf dem Parkplatz an der L.-Straße am M-Ufer in W. auf, wobei er mit einer 0,5 l Bierflasche, aus der er mehrfach trank, auf der Motorhaube des Pkw sitzend von dem Zeugen A. beobachtet wurde. Der Angekl. redete vor sich hin, torkelte um das Auto herum und stieg wiederholt in dieses ein und wieder aus. Der Zeuge verständigte gegen 12.19 Uhr fernmündlich die Polizei und teilte seine Beobachtungen sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs mit, da er fürchtete, der Angekl. werde alsbald losfahren. Der Angekl. fuhr kurze Zeit später tatsächlich mit hoher Geschwindigkeit rückwärts aus der Parklücke heraus und bog dann nach rechts in die L.-Straße ein. Der Zeuge A. fuhr dem Angekl. hinterher und konnte ihn noch beobachten, wie er auf der L.-Straße schnell in Richtung A.-Brücke weiter fuhr, ehe er den Angekl. aus den Augen verlor. Über eine Zeugin erhielt die Polizei später die Mitteilung, dass in der K.-Straße in W. auf einem Pkw eine männliche Person mit einer Bierflasche in der Hand sitze. Die K.-Straße ist durch Linksabbiegen von der L.-Straße aus noch vor der Auffahrt zur A.-Brücke zu erreichen. Daraufhin fuhr eine Polizeistreife mit der Zeugin PHM'in S. in die K.-Straße, wo sie um ca. 12.35 Uhr eintraf. Der Angekl. stand zu diesem Zeitpunkt auf der Straße und hatte eine Bierflasche in der Hand, aus der er trank. Der Pkw mit dem von A. bezeichneten Kennzeichen stand ordnungsgemäß abgestellt in einer Parklücke zwischen anderen Fahrzeugen. Der Angekl. war im Besitz der Pkw-Schlüssel; die Motorhaube des Wagens war noch warm. Der Zeuge A. wurde sodann seitens der Polizei telefonisch in die K.-Straße gebeten, um den Angekl. zu identifizieren. Als der Zeuge eintraf, wurde der Angekl. gerade gefesselt und in das Polizeifahrzeug gesetzt. A. erkannte den Angekl. eindeutig als die Person wieder, die er auf dem Parkplatz beobachtet hatte. Aufgrund des von dem Zeugen geschilderten Sachverhaltes, der Antreffsituation sowie des Umstandes, dass der Angekl. nach Alkohol roch, wurde ihm ein freiwilliger Atemalkoholtest angeboten, den dieser jedoch verweigerte. Daraufhin wurde der Angekl. zur Polizeidienststelle verbracht. Die Zeugin POM'in S. nahm mit dem zuständigen Dienstgruppenleiter PHK R., der den Sachverhalt von Anfang an mitverfolgt hatte, zur Klärung der Frage, ob wegen des Nachtrunks zwei Blutentnahmen durchgeführt werden sollten, Rücksprache und ordnete die Blutentnahme an. Obwohl zu dieser Zeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst bestand, der jederzeit telefonisch hätte erreicht werden können, informierten weder S. noch R. den richterlichen Bereitschaftsdienst, da wegen einer damals geltenden allgemeinen Dienstanweisung des zuständigen Polizeipräsidiums zur Problematik der Anordnungskompetenz für Blutentnahmen gem. § 81a Abs. 2 StPO nach Trunkenheitsfahrten eine vorläufige Regelung bestand, wonach grundsätzlich Gefahr in Verzug anzunehmen sei. Die von der Zeugin PHM’in S. bei dem Angekl. angeordneten beiden Blutentnahmen wurden am 23.10.2009 um 13.32 Uhr und um 13.52 Uhr ärztlich durchgeführt und ergaben eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,43 ‰.
Die gegen das freisprechende Urt. des LG gerichtete Revision der StA hat Erfolg.