"… [13] II. Die gem. § 93 S. 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind zulässig, jedoch unbegründet."
[14] 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes steht nicht entgegen, dass die Beschwerdebegründung keinen ausdrücklichen Antrag enthält, da sich ihr bei zweckgerechter Auslegung gem. § 88 VwGO entnehmen lässt, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ziffern I und II des angefochtenen Bescheids begehrt. Dem Antragserfordernis gem. § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ist genügt, wenn sich aus dem gem. § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO fristgerecht eingegangenen Vortrag mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des VG angefochten werden soll (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 21, § 124a Rn. 25; Rudisile/, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 146 Rn. 13c).
[15] Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des VG zu ändern oder aufzuheben wäre.
[16] Ein Kraftfahrer, den die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, hat das geforderte Gutachten gem. § 11 Abs. 6 S. 2, 3 und 5 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I, S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 (BGBl I S. 566), als deren Auftraggeber und Veranlasser auf seine Kosten erstellen zu lassen. Dies ist die Folge der Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 FeV dem Betr. auferlegt. Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 – 3 C 1.97 [zfs 1998, 236 =] juris Rn. 23; Urt. v. 12.3.1985 – 7 C 26.83- BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 18 zur Vorgängervorschrift des § 15b Abs. 2 StVZO; zuletzt BayVGH, Beschl. v. 2.1.2019 – 11 C 18.2646, juris Rn. 9). Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Es besteht weder ein rechtlicher Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten oder auf deren Vorfinanzierung durch eine Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 7.3.2017 – 11 CS 17.143, juris Rn 22; Beschl. v. 9.11.2017 – 11 CS 17.1821, zfs 2018, 178 = juris Rn 17), noch ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Begutachtung selbst in Auftrag zu geben (so aber Geiger DAR 2012, 121/127). Von einem zur Vorlage eines Eignungsgutachtens verpflichteten Verkehrsteilnehmer ist zu fordern, dass er alle nach Sachlage ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen (BayVGH, Beschl. v. 25.6.2008 – 11 CS 08.269, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2011 – 1 S 19.11, 1 M 6.11, juris Rn 8 m.w.N.). Allenfalls dann, wenn der Betreffende entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen wie z.B. die Abklärung einer etwaigen Ratenzahlung mit dem Gutachter oder einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit geltend und glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 – 7 C 26.83- BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 18). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Rechtmäßigkeit eines erlassenen Ablehnungsbescheids der Sozialhilfeverwaltung inzident zu überprüfen oder mit ihrer Entscheidung zuzuwarten, bis dieser Bescheid bestandskräftig ist.
[17] Hieraus folgt, dass der vermögenslose Betr. seiner Darlegungslast nicht – wie der Antragsteller offenbar meint – durch die Glaubhaftmachung fehlender finanzieller Mittel oder den Bezug von Sozialleistungen genügt, wobei die Annahme, dass Sozialdaten eines Fahrerlaubnisinhabers sämtlichen Stellen innerhalb einer Behörde bekannt sind, schon aus datenschutzrechtlichen Gründen fehlgeht (vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 SGB I, §§ 67c ff. SGB X). Nachdem der Antragsteller, der die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung in der Beschwerdebegründung nicht angezweifelt hat, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er sich über den Antrag auf Sozialhilfe hinaus hinreichend bemüht hat, sich die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen, ist das VG zu Recht davon ausgegangen, dass er seiner Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Behörde war vor diesem Hintergrund weder gehalten, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis die Bestandskraft des Bescheids abzuwarten, mit dem die Kostenübernahme abgelehnt worden ist, noch die Frist zur Beibringung des Gutachtens zu verlängern, bis der Antragsteller eine andere Möglichkeit zur Finanzierung der Begutachtung gefunden hatte. Im Übrigen trifft auch die Behauptung nicht zu, dass er als Grundsicherungsem...