"[17] Die vom Senat zugelassene Berufung der Kl. ist begründet. Das Urt. des VG v. 26.10.2018 und der Bescheid der Bekl. (…) v. 24.2.2017 sind aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs gegenüber der Kl. nicht vorliegen und sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)."
[18] 1. Für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens der Kl. ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, da es sich bei der Fahrtenbuchauflage um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – [zfs 2015, 594 =] BVerwGE 152, 180 Rn 12). Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO v. 26.4.2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geä. durch VO v. 13.3.2019 (BGBl I S. 332), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
[19] 2. Die Bekl. hat der Kl. mit ihrem Schreiben vom 18.1.2017 nicht zugesichert, wegen der Ordnungswidrigkeit vom 12.11.2016 kein Fahrtenbuch nach § 31a StVZO anzuordnen. Nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG bedarf die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Erklärung ist dabei in entsprechender Anwendung von § 133 BGB auszulegen (Schwarz, in: Fehling/ Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 38 VwVfG Rn 6). Hier ergibt die Auslegung des Schreibens vom 18.1.2017, dass die Bekl. damit das mit Anhörung vom 22.12.2016 begonnene Verwaltungsverfahren wegen verschiedener, nicht konkret benannter Verkehrsverstöße ohne Anordnung eine Fahrtenbuchauflage beenden, aber für mögliche weitere Verstöße keine Regelung treffen wollte. Die Bekl. hat erst am 23.1.2017 Kenntnis von der Zuwiderhandlung vom 12.11.2016 erlangt. Sie konnte und wollte diesen Vorfall daher bei Erstellung des Schreibens vom 18.1.2017 nicht berücksichtigen.
[20] 3. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage mit Bescheid vom 24.2.2017 ist aber rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO nicht vorliegen.
[21] Zwar wurde mit dem Kfz der Kl. am 12.11.2016 ein Verkehrsverstoß begangen, der von einigem Gewicht ist und daher die Anordnung eine Fahrtenbuchauflage grundsätzlich rechtfertigt (vgl. dazu Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 31a StVZO Rn 18 ff.).
[22] Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im vorliegenden Fall aber nicht unmöglich i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO gewesen. Dies ist dann der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (Dauer, a.a.O. Rn 22 m.w.N.; st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – [zfs 2015, 594 =] BVerwGE 152, 180 Rn 15). Ein Fahrtenbuch kann zwar grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht zu vertreten hat, sondern an der Feststellung mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen gleichwohl erfolglos geblieben sind (Dauer/, a.a.O. Rn 40). War die Feststellung der Personalien des Fahrers aber rechtzeitig möglich und scheiterte die Ahndung des Verkehrsverstoßes nur am ausländischen Wohnsitz des Fahrzeugführers, kommt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Dauer/, a.a.O. Rn 23; Melkos, DAR 2016, 234; a.A. Siegmund/, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn 48 ff.; VG Düsseldorf, U. v. 5.3.2015 – 6 K 7123/13, juris Rn 35).
[23] Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Geschäftsführer der Kl. rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Passkopie des Herrn R. A. vorgelegt und eine vollständige Adresse in Aserbaidschan angegeben hat. Ein Bildabgleich mit den im Zuge der Ordnungswidrigkeit angefertigten Lichtbildern ergibt mit hinreichender Sicherheit, dass Herr A. das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auch tatsächlich geführt hat. Damit waren die Personalien des Täters ausreichend festgestellt, um eine Ahndung des Verkehrsverstoßes grundsätzlich zu ermöglichen. Dass es gleichwohl zu keiner Ahndung gekommen ist, hatte seine Ursache nicht in der fehlenden Feststellung der Personalien des Fahrzeugführers, sondern in den Schwierigkeiten, die sowohl nach Angaben der Bekl. als auch des Vertreters des öffentlichen Interesses mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Ausland verbunden sind.
[24] Dass der Zeugenfragebogen, überschrieben mit "Schriftliche Äußerung zum Sachverhalt" vom Geschäftsführer der Kl. nicht unterschrieben worden ist, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Dies ist wohl dem Umstand geschuldet, dass di...