"… II. Die Beschwerde des ASt, bei deren Prüfung das OVG auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), ist unbegründet."
1. Unzutreffend ist die Auffassung des ASt, es bestehe die Möglichkeit, das Gutachten noch während des laufenden Verfahrens beizubringen und dadurch die Grundlage für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu schaffen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend. Danach liegende Umstände – etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betr. günstigen Gutachtens – sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (BVerwG, Urt. v. 27.9.1995 – 11 C 34/94, juris Rn 9 [= zfs 1996, 77 = NZV 1996, 84 = DAR 1996, 70]). Nur während eines Widerspruchsverfahrens hätte das geforderte Gutachten noch beigebracht werden können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.7.2002 – 19 E 808/01, juris Rn 10), da in diesem Fall die “letzte Behördenentscheidung' in Form des Widerspruchsbescheides noch aussteht. Im Land Bremen findet indes nach § 68 Abs. 1 S. 2, 1. Hs VwGO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Nr. 8 BremAGVwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts kein Widerspruchsverfahren statt, so dass bereits der Bescheid vom 17.6.2019 die letzte Behördenentscheidung darstellt und damit den letzten Zeitpunkt markiert, bis zu dem ein Gutachten im Entziehungsverfahren noch berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Aus diesem Grunde trifft auch der Einwand des ASt nicht zu, die AG hätte ihm die Möglichkeit einräumen müssen, das ärztliche Gutachten nachzureichen, anstatt ihm die Fahrerlaubnis endgültig zu entziehen und ihn für die Vorlage eines Gutachtens auf ein Wiedererteilungsverfahren zu verweisen.
2. Die Voraussetzungen der § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens lagen vor. Mit den vier auf Kokain positiven Drogenvortests vom 28.11.2018, 30.12.2018, 3.1.2019 und 15.1.2019 lagen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der ASt Betäubungsmittel im Sinne des BtMG einnimmt.
a) Solche Tatsachen sind gegeben, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente bestehen, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Nicht erforderlich ist, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln erwiesen ist; denn dann stünde die Nichteignung bereits fest und die Fahrerlaubnis wäre ohne Gutachtenaufforderung zu entziehen (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96, [zfs 2002, 454 =] NJW 2002, 2378 [2380]; SaarlOVG, Beschl. v. 14.6.2016 – 1 B 133/16, [zfs 2016, 479 =] juris Rn 5). Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rspr. und der h.M. in der Kommentarliteratur, dass ein positives Ergebnis eines Drogenvortests nicht den Beweis für Drogenkonsum und die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz erbringen kann, wohl aber einen diesbezüglichen Verdacht begründet, dem die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nachzugehen hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5.1.2015 – 16 B 1026/14, juris Rn 3 – 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 M 126/08, juris Rn 10; BayVGH, Beschl. v. 7.12.2009 – 11 CS 09.1996, juris Rn 19 f.; BayVGH, Beschl. v. 24.7.2006 – 11 CS 05.3350, juris Rn 13 f.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn 13). Der Senat folgt dieser Auffassung. Die in der Rspr. zitierten Studien kommen zu Ergebnissen, wonach sich positive Drogenvortests in 71,4 % bis über 90 % der Fälle als zutreffend erwiesen haben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 M 126/08, juris Rn 10; BayVGH, Beschl. v. 7.12.2009 – 11 CS 09.1996, juris Rn 19). Damit ist es wahrscheinlicher, dass eine Person, bei der ein Drogenvortest positiv ausfällt, Drogen konsumiert hat, als dass sie keine Drogen konsumiert hat. Mehr ist für einen hinreichenden Verdacht nicht erforderlich. Die Einwände des ASt gegen die bei ihm durchgeführten Tests sind unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
aa) Soweit der ASt rügt, das VG habe die Genauigkeit von Drogenvortests nur abstrakt betrachtet, ohne sich konkret mit der Genauigkeit des hier eingesetzten Testverfahrens zu beschäftigen, überzeugt dies nicht. Die Beschwerde benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegend eingesetzte Testverfahren unzuverlässiger ist als andere, vergleichbare Drogenvortests. Sie zitiert selbst aus einer EMail der Polizei Bremen, wonach sich das eingesetzte Testverfahren “als relativ sicher' erwiesen hat. Es handelt sich um einen immunologischen Test. Solche Schnelltests, die auf immunologischen Reaktionen der ggf. in Körperflüssigkeiten vorhandenen Drogenmoleküle beruhen, können nach Auffassung namhafter Rechtsmediziner einen Anfangsverdacht auf Drogenkonsum weitgehend zuverlässig bestätige...