Das von seiner unter 24 Jahre alten Lebensgefährtin geführte, bei der Bekl. kaskoversicherte Auto wurde bei einem Wildunfall beschädigt. Die Bekl. kürzte den Regulierungsbetrag aus der Kaskoversicherung um 2.500 EUR "Selbstbeteiligung junger nicht eingetragener Fahrer" und berechnete den Versicherungsbeitrag "unter Berücksichtigung der weiteren Fahrer" i.H.v. 1.247,22 EUR rückwirkend nach. Der Kl. fordert weitergehende Zahlung und die Feststellung, den erhöhten Versicherungsbeitrag nicht zu schulden.
Die AKB der Bekl. enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
"A.2.3 Teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn – anders als vereinbart – ein Fahrer unter 24 Jahren künftig das versicherte Fahrzeug nutzen soll. Das Gleiche gilt, wenn im Falle eines Sondertarifes ein Fahrer unter 24 Jahren und/oder ein weiterer Fahrer, der uns noch nicht benannt wurde, künftig das versicherte Fahrzeug nutzen soll. Machen Sie diese Meldungen rechtzeitig vor Fahrtantritt, sodass wir den entsprechenden Versicherungsbeitrag berechnen können."
A.3.2 Versäumen Sie die Mitteilung nach A.2.3, so werden wir in der Kfz-Haftpflicht- und in der Kasko-Versicherung rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode den Versicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der weiteren Fahrer nachberechnen.
Weiterhin sind wir berechtigt, die Einstufung des gewährten Sondertarifes anhand der Merkmale des bisher nicht berücksichtigten Fahrers vorzunehmen.
Außerdem werden wir in der Kaskoversicherung eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall i.H.v. 2.500 EUR abziehen, soweit ein von der Nutzung ausgeschlossener Fahrer unter 24 Jahren das Fahrzeug im Schadenfall fuhr. Diese gilt dann zusätzlich zu einer eventuell vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.
Diese Selbstbeteiligung von i.H.v. 2.500 EUR gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass der von der Nutzung ausgeschlossener Fahrer unter 24 Jahren das versicherte Fahrzeug ohne ihre Kenntnis oder sonstiges Verschulden genutzt hat. Die Selbstbeteiligung gilt ebenfalls nicht für die Nutzung des versicherten Fahrzeuges wegen eines medizinischen Notfalls oder durch eine Kfz-Werkstatt. Eine durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführte Fahrunsicherheit gilt nicht als Notfallsituation.“
Der Kl. meint, es habe ein medizinischer Notfall im Sinne der vorgenannten Klausel vorgelegen. Der Kl. behauptet, ihn hätten nach Fahrtantritt starke Magenkrämpfe und Übelkeit geplagt. Es sei ihm aus diesem Grund nicht möglich gewesen, sicher nach Hause zu fahren. Deswegen habe er sich gezwungen gesehen, seiner Lebensgefährtin unmittelbar nach Fahrtantritt das Fahrzeug zu überlassen.