In der ursprünglichen Fassung war das Tatbestandsmerkmal Veranstalter genannt. Davon nahm man Abstand. Als Veranstalter sah man die Person, die als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt. Tätigkeiten, die ausschließlich im Stadium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen. Das OLG Karlsruhe musste sich zu § 29 StVO zu dem Begriff äußern. Das Gericht führt aus: "Daher scheidet bei einem Betroffenen, der ausschließlich Handlungen im Durchführungsstadium erbracht hat (hier: Markierung der Ziellinie mit Fahrzeugscheinwerfern) die Veranstaltereigenschaft aus."
Das reichte dem Gesetzgeber letztendlich nicht. Er wollte neben denen, die die Rennen fahren auch all diejenigen bestrafen, die ein Rennen ausrichten und durchführen. Zu denken ist dabei an den Veranstalter. Dies dürfte derjenige sein, der zu dem Rennen aufruft, der die Voraussetzungen schafft, dass sich Personen an einem Ort treffen, um zu testen, welches Fahrzeug denn das schnellste ist. Kommt es im Straßenverkehr zu einer spontanen "Verabredung", man steht an einer Kreuzung zufällig nebeneinander, kommt es darauf weniger an. Dann werden es die Personen sein, die das Kraftfahrzeug führen. Der Begriff des Durchführenden dürfte wesentlich weiter gehen. Im Fall des OLG Karlsruhe war es eine Person, die mit ihrem Fahrzeug das Ziel mittels Scheinwerfer verdeutlichte. Als Veranstalter konnte die Person nicht gewertet werden, allerdings sah das Gericht eine Person im Durchführungsstadium, somit einen "Durchführer". Wenn man dies so einschätzt, fallen letztendlich alle Personen darunter, die das Rennen aktiv unterstützen. Eine reine Zuschauerrolle dürfte nicht ausreichen. Die Personen, die das Startzeichen geben, die Zuschauer zurückhalten oder als Streckenposten tätig sind, aber auch die, die darauf achten, dass die Polizei keinen Zugriff auf das Rennen hat, dürften als Durchführende eingeordnet werden können. In der Begründung des Bundestages wurde u.a. festgehalten : "Das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens drückt aus, dass derjenige, der im Hintergrund als Organisator bleibt (z.B. durch eine Organisation im Internet oder Ähnliches) ebenfalls von Absatz 1 Nummer 1 erfasst wird." Dieser Wortlaut trägt auch der bislang ergangenen Rechtsprechung Rechnung: Auch nach der oben genannten Rechtsprechung zur Definition des Rennens ist der Begriff der Teilnahme an einem Rennen nicht im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern als Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführenden, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen. Der Veranstalter eines Rennens ist derjenige, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich gestaltet. Tätigkeiten, die ausschließlich im Stadium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht, um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe ). Die Strafbarkeit einer Beteiligung von anderen als den teilnehmenden Kraftfahrzeugführern im Durchführungsstadium und von Hilfspersonen im Vorbereitungsstadium richtet sich dagegen nach den allgemeinen Regeln von Täterschaft und Teilnahme im Sinne des Strafrechts. Die Alternative des Durchführens stellt darüber hinaus sicher, dass auch der vor Ort Tätige den Straftatbestand verwirklichen kann.