"… 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Schadensfalls vom 8.6.2016 ein Anspruch aus der Teilkasko-Versicherung zu. (…)"
a) Bei dem Ereignis vom 8.6.2016 in V. handelte es sich um eine Überschwemmung im Sinne von A.2.2.3 AKB 2008. Der Begriff ist nicht auf über die Ufer getretene Gewässer beschränkt, sondern schließt auch die Überschwemmung auf einer Straße durch einen Starkregen mit ein (vgl. BGH, VersR 1964, 712; Klimke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl. 2018, AKB 2015 A.2.2.1 Rn 56). Die Wasseransammlung, die am 8.6.2016 in V. auf dem B-Ring eine Höhe von bis zu 90 cm erreichte, entspricht diesem Begriff der Überschwemmung.
b) Der Schaden am klägerischen Fahrzeug ist durch eine “unmittelbare Einwirkung' der Naturgewalt Überschwemmung entstanden.
aa) Die Überschwemmung führte dazu, dass Wasser in das Fahrzeug, welches in das Überschwemmungsgebiet geraten war, eindrang. In ein Fahrzeug eindringendes Wasser ist die typische Folge einer Überschwemmung. Die Überschwemmung war damit die letzte Ursache für den Kfz-Schaden (vgl. zum Begriff der Unmittelbarkeit Klimke, a.a.O., AKB 2015 A.2.2.1 Rn 58).
bb) Der Umstand, dass der Zeuge H.G. mit dem Fahrzeug der Kl. in die (zunächst anfangs noch geringere) Wasseransammlung hineingefahren ist, ändert nichts. Das Fahrverhalten des Zeugen, der lediglich seine normale Fahrt fortsetzte, bis der Motor im Bereich der Wasseransammlung aussetzte, ändert an der Unmittelbarkeit nichts. Dies ergibt sich aus A.2.2.3 S. 3 AKB 2008. Danach ist ein Ersatz von Schäden ausgeschlossen, die auf ein durch die Überschwemmung (“durch diese Naturgewalten') veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine eigenständige Ausschlussklausel. Vielmehr muss ein verständiger VN die Formulierung im Sinne einer Präzisierung und Konkretisierung der eher unbestimmten Formulierung “unmittelbare Einwirkung' verstehen. Das bedeutet: Wenn und soweit das Fahrverhalten eines VN bei der Verursachung eines Überschwemmungs-Schadens eine Rolle spielt, steht dies einer “unmittelbaren Einwirkung' nur dann entgegen, wenn das im Schadensfall relevante Fahrverhalten durch die Naturgewalt veranlasst wurde. “Unmittelbar' verursacht i.S.d. Versicherungsbedingungen ist ein Schaden am Kfz mithin dann nicht, wenn der Fahrzeugführer auf eine Naturgewalt (Überschwemmung) durch Ausweichen, Abbremsen oder Gegenlenken reagiert, und erst dieses von der Naturgewalt verursachte Vermeidungsverhalten den Schaden verursacht (vgl. Klimke, a.a.O., AKB 2015 A.2.2.1 Rn 61). Ein bloßes “Weiterfahren', durch welches ein Fahrzeug in den überschwemmten Bereich einer Straße gerät, ist hingegen gerade nicht durch die Naturgewalt veranlasst. Das bloße Hineinfahren in den überschwemmten Bereich einer Straße steht daher der “unmittelbaren Einwirkung' nicht entgegen. (Vgl. zu diesem Verständnis grundlegend BGH, NJW-RR 2006, 1322, 1323 …).
cc) Der durchschnittliche VN wird die Regelung in AKB 2008 A. 2.2.3 dahingehend verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungs-Schadens abgenommen werden soll (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1322). Der durchschnittliche VN weiß, dass sich das Risiko einer Überschwemmung einerseits verwirklichen kann, wenn ein Parkplatz, auf dem er sein Fahrzeug abgestellt hat, überschwemmt wird; andererseits weiß jeder VN, dass sich das Risiko einer Überschwemmung durch Starkregen auch verwirklichen kann, wenn er auf einer Straße fährt, ohne mit einer Überflutung zu rechnen. Für den VN ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung erkennbar, dass der Versicherungsschutz durch die Teilkasko-Versicherung nur eintreten soll, wenn die Überschwemmung ein stehendes Fahrzeug erfasst. Wenn jedes beliebige Fahrverhalten – auch das normale “Weiterfahren' auf einer Straße – einer “unmittelbaren' Einwirkung entgegenstehen würde, gäbe es Versicherungsschutz bei einer Überschwemmung nur für abgestellte Fahrzeuge und nicht für in Fahrt befindliche Fahrzeuge. Eine solche Einschränkung kann der VN den Formulierungen in A.2.2.3 AKB 2008 nicht entnehmen. (Anders ein Teil der früheren Rspr., vgl. OLG Karlsruhe SP 1996, 93, juris; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1419).
dd) Die Frage, ob der Ehemann der Kl. den Schadensfall durch ein schuldhaftes Verhalten verursacht oder mitverursacht hat, spielt gem. A.2.2.3 keine Rolle. Der Begriff der “unmittelbaren Einwirkung' hat nichts mit der Frage einer möglichen schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles zu tun. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Ehemann der Kl. bei genügender Aufmerksamkeit die Gefahr durch die vor ihm auf der Straße befindliche Wasseransammlung rechtzeitig hätte erkennen können. Für die Berücksichtigung eines möglichen schuldhaften Fahrfehlers des Zeugen ist vielmehr A.2.16.1 AKB 2008 maßgeblich. Danach könnte sich die Bekl. nur dann auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn der Zeuge H.G. den Schaden vorsätzlich (also mindestens mit dolus eventu...