"… II.
1. Der Kl. steht gegen die Bekl. zu 1) als Sachkostenträger der H.-Schule, der gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8b als Unternehmer i.S.d. SGB VII anzusehen ist, kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Schulvertrag oder ein Schmerzensgeldanspruch gem. § 253 BGB zu.
Ein derartiger Anspruch scheitert schon daran, dass der Bekl. zu 1) als (bloßer) Sachkostenträger für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Bekl. zu 2) als Sportlehrerin der Kl. während des Sportunterrichts nicht verantwortlich ist. Der Bekl. zu 1) war in seiner Eigenschaft als Sachkostenträger entgegen den Ausführungen der Berufung der Kl. nicht gehalten, Vorkehrungen in Bezug auf eine Unterrichtung der an der Schule tätigen Sportlehrer zu treffen, wie diese ihre Aufsichtspflicht während des Sportunterrichts beim Geräteturnen ausüben.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des Bekl. zu 1) auch deshalb nicht vor, weil zugunsten des Bekl. zu 1) für Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenhang mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII die Haftungsprivilegierung gilt, wonach eine Einstandspflicht für einen Versicherungsfall nur besteht, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wird.
Diese Voraussetzungen liegen aus den nachfolgend unter Nr. 2 dargestellten Gründen nicht vor.
2. Der Kl. steht ebenso wenig gegen die Bekl. zu 2) als die den Sportunterricht am 8.4.2013 leitende Sportlehrerin ein Schadensersatzanspruch oder ein Schmerzensgeldanspruch zu.
a) Wie bereits ausführlich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, kann die Bekl. zu 2) nicht erfolgreich persönlich in Anspruch genommen werden, weil sie nicht passivlegitimiert ist. Auch wenn die Bekl. zu 2) an der Schule nicht als Beamtin im statusrechtlichen Sinne, sondern als Angestellte tätig war, ist sie amtshaftungsrechtlich als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne zu betrachten, sodass gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB nur Ansprüche gegen die betreffende Anstellungs-Körperschaft möglich sind. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft nach Art. 34 GG die Verantwortlichkeit grds. den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (vgl. hierzu Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, n. 15; Wöstmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn 20, 37; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, 15 f.; Reinert in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK zum BGB, 49. Edition, Stand: 1.2.2019, § 839 BGB Rn 4). Eine persönliche Haftung des Amtsträgers scheidet grds. aus.
b) Die Einstandspflicht für einen Versicherungsfall besteht auch nur, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wird. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns der Bekl. zu 2) trifft die Kl. die Darlegungs- und Beweislast. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns reicht bei einem Sportunfall bedingter Vorsatz bezüglich des Verletzungserfolgs aus (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 14.3.2013 – 1 U 200/12 – MDR 2013, 846 f. = juris Rn 3 und 4).
Nach der gefestigten Rechtsprechung muss sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis und das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit beziehen, sondern darüber hinaus auch auf die Schadensfolgen (BGH, Urt. v. 11.2.2003 – VI ZR 34/02 – BGHZ 154, 11 ff. = VersR 2003, 595 = NJW 2003, 1605 ff. = juris; BAG, Urt. v. 19.2.2009 – 8 AZR 188/08 – juris Rn 50; OLG Hamburg, Urt. v. 17.2.2000 – 6 U 205/99 – juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 21.3.1991 – 2 U 2993/90, OLGZ 1992, 204 f. = juris; OLG Hamm, Urt. v. 12.11.1980 – 20 U 111/80 – VersR 1981, 789 = juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2013 a.a.O.; OLG München, Beschl. v. 19.2.2010 – 1 U 5734/09 – juris Rn 5; OLG Celle, Urt. v. 6.10.1999 – 9 U 24/99 – VersR 1999, 1550 ff. = MDR 2000, 521 = juris Rn 27; Stein/Itzel/Schwall a.a.O., Rn 493).
Das LG hat unter Berücksichtigung der dargestellten Anforderungen ein vorsätzliches, pflichtwidriges, auch die Verletzungsfolgen bei der Kl. umfassendes Handeln der Bekl. zu 2) verneint. Es mag zwar sein, dass die Bekl. zu 2) mit dem Verlassen der Turnhalle für eine gewisse Weile ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Schülern nicht nachgekommen ist und sich der in der Turnhalle befindlichen Schüler, die bei den Turnübungen Hilfestellungen leisteten, als Verwaltungshelfer bedient hat. Eine mit diesem Verhalten verbundene gewisse Gleichgültigkeit reicht für die Bejahung eines bedingten Vorsatzes bezüglich der bei der Kl. eingetretenen Verletzungsfolgen jedoch nicht aus.
Insb. kann aus dem Umstand, dass nach de...