Die bei einem Schulunfall verletzte, zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alte Kl. nimmt die Bekl. zu 1) als Schulträgerin einer Privatschule und die Sportlehrerin, die Bekl. zu 2), auf den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Die Kl. hatte im Sportunterricht mit Hilfe eines quer zur Laufrichtung vor dem Kasten befindlichen Federsprungbrettes im Hocksprung zu springen. Die Sportlehrerin leistete jeweils Hilfe. Nachdem die Sportlehrerin die Halle verlassen hatte, blieb die Kl. bei ihrem Sprung über den Kasten mit den Füßen an der Kante des Kastens hängen. Sie geriet ins Straucheln, überschlug sich und landete mit dem rechten Arm auf dem Ellenbogen.

Sie erlitt eine rechtsseitige Ellenbogenluxation sowie eine Radiusköpfchenfraktur rechts und eine traumatische Bänderfraktur. Der Unfall wurde von der Unfallkasse als Sportunfall anerkannt und entsprechende Leistungen wurden erbracht.

Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 EUR und Feststellung der Ersatzpflicht wurde von dem LG abgewiesen.

Die Berufung der Kl. war erfolglos.

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