Eine vorsätzliche und kausale Obliegenheitsverletzung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, bei einer grob fahrlässigen und kausalen Obliegenheitsverletzung kann die Leistung des Versicherers entsprechend dem Grad des Verschuldens gemindert werden.
1. Wenn ein Versicherungsnehmer bei der Antragstellung die Frage nach Vorschäden verneint, weil der Vorversicherer keine Leistungen erbracht hat, liegt keine arglistige Täuschung vor. Bei der Anfrage nach Vorschäden geht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon aus, dass nur solche Vorkommnisse von Bedeutung sind, bei denen der Vorversicherer tatsächlich eine Leistung erbracht hat. Die bloße Anzeige eines Schadens kann nicht als "Vorschaden" angesehen werden.
2. Unrichtige Angaben zu Vorschäden und zum Kaufpreis führen zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Arglist.
Der Versicherungsnehmer hatte als Kaufpreis einen Betrag in Höhe von EUR 14.500 genannt, obgleich der Kaufvertrag über EUR 12.500 lautete. Ausweislich des Kaufvertrages handelte es sich um ein repariertes Unfallfahrzeug.
3. Die vorherige Inanspruchnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers entschuldigt nicht die verspätete Anzeige beim Kaskoversicherer, insbesondere dann nicht, wenn das Fahrzeug bereits veräußert worden ist.
Die Klägerin, eine Autovermietung, hatte einen Unfallschaden 14 Monate nach Schadeneintritt gemeldet. Sie berief sich darauf, dass sie zunächst – erfolglos – Schadenersatzansprüche beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend gemacht habe. Den Beweis für die fehlende Kausalität müsse die Klägerin führen. Der Versicherer müsse dann vortragen, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen hätte. Da das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert worden sei, habe der Kaskoversicherer nicht mehr die Möglichkeit, die Schäden dahingehend zu überprüfen, ob sie mit dem Unfallhergang und der Schadenhöhe in Einklang zu bringen waren.
4. Ein Versicherungsnehmer, der sein Fahrzeug selbst repariert, ohne zuvor den Versicherer zu informieren oder dessen Weisungen einzuholen, verletzt seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich. Der Kausalitätsgegenüberweis ist nicht möglich, weil der Versicherer keine Möglichkeit mehr hat, den Fahrzeugschaden zu überprüfen, den Unfallhergang zu überprüfen, die Fahrzeuge zu besichtigen oder anderweitige Ermittlungen zum Unfallhergang zu tätigen.
5. Es liegt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer zwei Jahre lang Anfragen des Kaskoversicherers nicht beantwortet und auch die erbetenen Fahrzeugschlüssel nicht übersendet.
Der Versicherungsnehmer hatte mehrere Nachfragen des Versicherers nicht beantwortet und weder die Fahrzeugschlüssel noch die übrigen Fahrzeugdokumente zur Verfügung gestellt. Der Senat weist darauf hin, ihm sei aus einer Vielzahl ähnlicher Verfahren bekannt, dass durch die Untersuchung der Fahrzeugschlüssel Rückschlüsse auf die Stimmigkeit des Sachvortrages zum Abstellen des Fahrzeuges und zur Entwendung gezogen werden könnten.