1. Der Risikoausschluss für Sturmschäden greift nicht ein, wenn die Schäden lediglich als mittelbare Auswirkung der Sturmflut anzusehen sind und 16 km von der Küste entfernt Flusswasser zurückgestaut wird. Die Sturmflut hat nur mittelbar zur Überschwemmung beigetragen, der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, dass bei mittelbarer Auswirkung der Sturmflut im Inland der Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird.[74]

2. Von einer Überschwemmung ist nur dann auszugehen, wenn sich eine Wassermenge auf dem Grundstück ansammelt. Eine Überflutung des Gebäudes allein ist keine versicherte Überschwemmung. Ein versicherter Überschwemmungsschaden setzt zwar nicht voraus, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, es ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfang nicht auf normalem Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Es genügt daher nicht, wenn das Wasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist.[75]

3. Die Mitursächlichkeit der unmittelbaren Einwirkung einer Überschwemmung als zeitlich letzte Ursache führt zur Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers. Am versicherten Gebäude war die Sockelabdichtung zum Mauerwerk beschädigt worden. Ein Sachverständiger hat ausgeschlossen, dass der erkennbare Schaden an der Abdichtung erst durch die Überschwemmung hervorgerufen worden sei. Insoweit blieb der Kläger beweisfällig.[76]

4. Bei einem Schimmelschaden fehlt es an der Unmittelbarkeit, selbst wenn eine Überschwemmung vorausgegangen ist. Eine Unmittelbarkeit von Elementargewalten ist dann gegeben, wenn die Elementargewalt die zeitlich letzte Ursache des Schadens ist. Wasser war durch einen Riss in der Außenhaut des Gebäudes eingedrungen. Die durch die eingetretene Feuchtigkeit verursachte Schimmelbildung war nicht mehr unmittelbare Folge einer möglichen Überschwemmung.[77]

[74] BGH, IV ZR 235/19, r+s 2020, 208 = VersR 2020, 549.
[75] OLG Koblenz, 10 U 811/16, zfs 2018, 454.
[76] OLG Hamm, 30 U 36/17, r+s 2018, 141.
[77] OLG Dresden, 4 U 1178/17, zfs 2018, 337.

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