"… In der Sache folgt die Kammer den Ausführungen des AG unter Beachtung der Rspr. des BGH."
Die Forderung wurde nicht wirksam durch die “Abtretung und Zahlungsanweisung' (…) an die Kl. abgetreten.
Der BGH hatte in mehreren Parallelverfahren über die Wirksamkeit der auch hier verwendeten Klausel “Abtretung und Zahlungsanweisung' zu entscheiden (BGH Urt. v. 17.7.2018 – VI ZR 274 bis 277/17). Der BGH hat in den vorgenannten Urteilen entschieden, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 1. BGB verstoße. Dem schließt die Kammer sich an.
Es handelt sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche der Prüfung gem. §§ 305 ff. BGB unterliegen. Nach§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, welche die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (vgl. BGH, Urteile v. 17.7.2017 – VI ZR 274 bis 277/17 m.w.N.). Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.; BGH NJW 2013, 2739 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Klausel “Abtretung und Zahlungsanweisung' nicht. Unklar ist die Klausel schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber der Kl. zustehen sollen, wenn diese nach “erfüllungshalber' erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihr nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Mietzahlungsanspruch geltend macht (vgl. BGH, a.a.O.). Zwar sieht S. 3 vor, dass Zahlungen von Versicherer, Halter und Fahrer oder sonstigen Personen auf den Mietzahlungsanspruch angerechnet werden. Im darauf folgenden S. 4 heißt es dann aber: “Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet.' An dieser Stelle wird dann also nur darauf abgestellt, was geschieht, wenn der (gegnerische) Versicherer nicht leistet. Was bei Nichtleistung des Halters oder Fahrers oder “der sonstigen Personen' geschehen soll, bleibt offen. Zudem ist unklar, ob dann die gesamte Zahlungspflicht bestehen bleiben soll oder nur der Teil, der nicht vom Versicherer übernommen wurde. Ferner ist unklar, wie lange die Stundungsvereinbarung wirksam sein soll. Insoweit ist völlig unverständlich, was unter “endgültiger Klärung' zu. verstehen sein soll. Überdies – und ohne, dass es entscheidungserheblich darauf ankäme – dürfte auch der Umstand, dass eine einfache Zahlungsaufforderung durch die Klägerin zum Ende der Stundung führen soll, für sich eine unangemessene Benachteiligung darstellen. …“