"… Die Bekl. kann sich auch nicht auf den Risikoausschluss nach Ziffer F.3 AHB berufen."
Nach Ziffer F.3 AHB bleiben ausgeschlossen Ansprüche gegenüber jedem VN oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen und Anordnungen am Wohnort des VN verursacht hat.
Entgegen der Ansicht der Streithelferin ist die Regelung in Ziff. F.3 AHB wirksam.
Eine Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus einer unangemessenen Benachteiligung des VN i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB.
Zwar weicht die Vorschrift von § 103 VVG ab, wonach der VR dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der VN vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeiführt. § 103 VVG ist jedoch nicht Teil der halbzwingenden Vorschriften im Bereich der Haftpflichtversicherung, wie sich § 112 VVG entnehmen lässt, und damit abdingbar. Die Klausel benachteiligt den VN auch nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar ist sie dem VN nachteilig, soweit sich der Vorsatz nicht auf den Schaden, sondern nur auf die Pflichtwidrigkeit beziehen muss. Das wird aber durch den Vorteil kompensiert, dass nur direkter Vorsatz, nicht aber bedingter Vorsatz, bezüglich der Pflichtverletzung genügt (BGH NJW-RR 2001, 1311; …).
Es handelt sich auch nicht um eine ungewöhnliche und damit überraschende Klausel. Den Ausschluss von vorsätzlich herbeigeführten Schäden von der Leistungspflicht sieht § 103 VVG ausdrücklich vor. Auch Ziff. 10.4 Nr. 1 AHB sieht einen Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung vor. Vor diesem Hintergrund ist die Klausel nicht so ungewöhnlich, dass ein durchschnittlicher VN nicht mit ihr zu rechnen braucht, zumal sie nicht versteckt ist, sondern an prominenter Stelle der nur eine Seite umfassenden besonderen Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung angeführt ist.
Die Klausel genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung klar und verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2001, 1132).
AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und bei Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Dieser VN wird in erster Linie vom Wortlaut einer Klausel ausgehen (…).
Danach unterliegt die Klausel keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken. Sie verwendet eindeutige und festumrissene Begriffe aus der Rechtssprache. Verbindet die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Bedingungen darunter nichts Anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt nur in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas Anderes ergibt. AVB-Klauseln, die Risikoausschlüsse oder -begrenzungen vorsehen, sind grds. eng auszulegen, da der VN mit Verkürzungen des Versicherungsschutzes, die ihm nicht hinreichend verdeutlicht wurden, nicht zu rechnen braucht. Entscheidend ist dabei der für den VN erkennbare Sinn der jeweiligen Regelung unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise (…).
Sowohl der Begriff “Gesetz' als auch der Begriff “Verordnung' ist jedem durchschnittlichen VN bekannt. Laut Duden handelt es sich bei einem Gesetz um eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift, bei einer Verordnung um eine von der Regierung oder einer Verwaltungsbehörde erlassene Vorschrift. Aber auch die Begriffe “Verfügung' und “Anordnung' haben einen feststehenden Inhalt. Eine Verfügung ist eine Entscheidung oder eine Anordnung, die von einem Gericht oder einer Behörde getroffen wird (…). Daraus, dass die Begriffe in einer Reihe mit Gesetz und Verordnung genannt werden, die per se rechtlich verbindlich und zu befolgen sind, wird deutlich, dass bloße Hinweise, Belehrungen und Informationen, die unverbindlichen Charakter haben, nicht gemeint sind.
Dass Verfügungen und Anordnungen einer Behörde nicht unbedingt schriftlich ergehen müssen, sondern auch mündlich erlassen werden können, ist einem durchschnittlichen VN bekannt, wie sich zum Beispiel an mündlichen Anweisungen im Straßenverkehr durch Polizeibeamte zeigt. Dass es sich dabei um eine verbindliche Anordnun...