Die Kl. nimmt die Bekl. auf Deckungsschutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung in Anspruch. Sie ist Halterin des Mischlingshundes "B" und unterhielt bei der Bekl. eine Privathaftpflichtversicherung, die eine Tierhalterhaftpflichtversicherung umfasste. Dem Vertrag liegen die AHB Ziffer F.3 AHB hat folgenden Wortlaut: "Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat".

Am XX.XX.2011 fügte der Hund einem damals 10-jährigen Mädchen eine Bissverletzung zu.

Mit Bescheid v. 4.6.2012 ordnete das Verwaltungsreferat Stadt1 gegenüber der Kl. an, dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis ca. 14 Jahren (außer die Eltern sind hier mit dem Kontakt explizit einverstanden) und zu den Kindern V1 und V2 von Frau V3 durch Ausweichen, notfalls durch Umkehren zu vermeiden seien; hierbei müsse der Mindestabstand drei Meter betragen. Der Bescheid wurde der Kl. am 9.6.2012 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt, wobei die genaue Uhrzeit zwischen den Parteien streitig ist.

Am 9.6.2012 hielt sich die Kl. mit ihrem Hund auf einer Parkbank E-Straße in Stadt1 auf und unterhielt sich mit einer Bekannten. Es handelt sich um eine öffentliche Parkanlage der Stadt mit Spielplatzgelände. Die Grünanlagensatzung untersagt "das Freilaufenlassen bzw. das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen, in Zieranlagen, Biotopen oder im Westpark, außer auf den Wegen in diesen Bereichen, wenn die Hunde an der kurzen Leine geführt werden". Der Hund war angeleint. Die Streithelferin näherte sich dem Hund, streichelte ihn am Rücken und tastete sich weiter vor in Richtung Kopf. Der Hund knurrte und biss die Streithelferin ins Gesicht, die hierbei schwere Verletzungen erlitt und stationär behandelt werden musste. Die Kl. wurde rechtskräftig zur Zahlung von Schadenersatz an die Streithelferin verurteilt.

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