1. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung haben Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nach § 2 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 12 Abs. 1 S. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung schreibt abweichend von § 2 Abs. 1 S. 1 das Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus vor.
Diese Vorschrift wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie beruht auf §§ 32 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1b) IfSG (vgl. zum Inhalt und zu den Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2021 – 13 MN 145/21 –, juris Rn 33). Für den Senat besteht kein Anlass, an der formellen Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung zu zweifeln (vgl. hierzu im Einzelnen: NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 – 13 MN 70/21 –, juris Rn 18 ff.; Beschl. v. 11.11.2020 – 13 MN 485/20 –, juris Rn 19 ff. m.w.N.). § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung unterliegt darüber hinaus auch in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis keinen Bedenken (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2021 – 13 MN 369/21 –, juris Rn 10 f.). Auch ihrer Art nach dürfte die streitgegenständliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs auf § 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1b) IfSG gestützt werden können.
Nach § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1b) IfSG kann die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine notwendige Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Auf dieser Grundlage ist die Anordnung in § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der NdsCorona-Verordnung voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat hat bereits in seinem Beschl. v. 15.3.2022 (– 14 MN 176/22 –, juris Rn 24 f.) in Weiterführung der Rechtsprechung des bis zum 31.12.2021 für das Infektionsschutzrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts entschieden, dass (auch) die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr unter Berücksichtigung des damaligen Infektionsgeschehens eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG darstellte und verhältnismäßig war. An dieser Beurteilung hält der Senat auch angesichts der geänderten rechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (a), des derzeitigen Infektionsgeschehens (b) und unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers (c) fest. …“
zfs 6/2022, S. 360