[5] II. Für die Entscheidung über die – nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO statthafte – Erinnerung ist der Senat zuständig.
[6] 1. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters ist nicht gegeben. Gemäß § 149 Abs. 4 FGO entscheidet über die Erinnerung das Gericht. Dies ist der Senat, gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in der Besetzung von drei Richtern. § 149 FGO enthält keine Regelung, die dem – für Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten geltenden – § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes entspricht und die Zuständigkeit des Einzelrichters anordnet.
[7] 2. Auch eine Entscheidung durch den – in Entschädigungsklageverfahren im Anwendungsbereich des § 79a FGO grundsätzlich zuständigen (Senatsbeschluss vom 20.2.2013 – X E 8/12, BFH/NV 2013, 763, Rn 7 ff.) – Berichterstatter scheidet vorliegend bereits deshalb aus, da die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergangen ist …
[9] 3. Gemäß § 149 Abs. 4 FGO entscheidet der Senat über die Erinnerung durch Beschluss.
[10] III. Die Erinnerung ist unbegründet.
[11] 1. Für den Umfang der den Antragstellern "zu erstattenden Aufwendungen" (§ 149 Abs. 1 FGO) bestimmt § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO, dass gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig sind. Rechtsanwälte wie der Antragsteller, die vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit in eigener Sache auftreten, können nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ebenfalls Gebühren- und Kostenerstattungsansprüche geltend machen (Schwarz in HHSp, § 139 FGO Rn 366). Sie bemessen sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG).
[12] 2. Die Kostenstelle hat zutreffend einen zusammengerechneten Gegenstandswert von 2.400 EUR zugrunde gelegt.
[13] Gemäß § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Dabei sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht etwa getrennte Gegenstandswerte für den Entschädigungsanspruch des Antragstellers einerseits und den der Antragstellerin andererseits anzusetzen. Vielmehr werden die Werte dieser beiden Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet, da es sich um dieselbe Angelegenheit (§ 7 Abs. 1 RVG) handelt.
[14] a) Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat sich anschließt, ist unter einer "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinn das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (umfassend, auch zum Folgenden, BGH-Urt. v. 7.5.2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, Rn 37, m.w.N.). Um dieselbe Angelegenheit annehmen zu können, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
▪ |
Es muss dich um einen einheitlichen Auftrag handeln |
▪ |
der Rahmen beider Tätigkeiten muss der gleiche sein |
▪ |
außerdem muss zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt. |
[15] b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
[16] aa) Der dem Antragsteller von sich selbst und von seiner Ehefrau erteilte Auftrag war ein einheitlicher. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen worden.
[17] bb) Auch war der Rahmen beider Tätigkeiten derselbe. Denn jedenfalls innerhalb des – von den Antragstellern aus Gründen prozessualer Vorsicht nur in eingeschränktem Umfang gestellten – Klageantrags von jeweils 1.200 EUR waren im Verfahren X K 1/19 – wie die Entscheidung in BFH/NV 2020, 98 zeigt – keine Differenzierungen zwischen den Entschädigungsansprüchen der beiden Antragsteller erforderlich.
[18] cc) Schließlich handelte es sich auch um einen einheitlichen Lebensvorgang.
[19] Gegenstand des – von beiden Antragstellern gemeinsam geführten – Klageverfahrens waren Entschädigungsansprüche wegen der überlangen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, das zunächst der Antragsteller wegen – nur ihn betreffender – Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer betrieben hatte. Im weiteren Verlauf war die Entschädigungsklage aber auch auf solche Abrechnungsbescheide erweitert worden, die die Einkommensteuer der zusammenveranlagten Eheleute betrafen. Insoweit war auch die Antragstellerin an dem Ausgangsverfahren beteiligt.
[20] Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer maßgebende Lebenssachverhalt (Ablauf des Klageverfahrens wegen eines Abrechnungsbescheids wegen Einkommensteuer bei zusammenveranlagten Eheleuten, die Gesamtschuldner sind) war für beide Antragsteller derselbe, da diejenige Verfahrensdauer, in der allein ein Klageverfahren wegen der Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer anhängig war, jedenfalls angemessen war und für die Höhe der Entschädigung keine Rolle gespielt hat. Zwar hat entschädigungsrechtlich jeder am Ausgangsverfahren beteiligte Gesamtschuldner einen eigenen Entschädigungsanspruch (Senatsurteil vom 4.6.2014 – X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rn 47), so d...