a) Die Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung von 6.670,84 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. § 1 PflichtVersG, § 398 BGB …
bb) Die Haftung des Bekl. zu 2) folgt aus § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG.
(1) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Schadensersatz nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 StVG verpflichtet. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Der Bekl. zu 2) hat als Fahrer eines Lkw eine Sache, nämlich den weiteren Lkw der Zedentin beschädigt. Dies geschah bei Betrieb, nämlich dem Rückwärtsfahren an eine Beladerampe. Dabei hielt er sich zu weit links, wodurch er den daneben stehenden Lkw der Zedentin als fremde Sache beschädigte. Eine Exkulpation nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ist nicht ersichtlich. Ein Verursachungsanteil im Sinne einer mitwirkenden Betriebsgefahr auf Seiten des geschädigten Lkw ist nicht ersichtlich, so dass es auch unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVO bei einer alleinigen Haftung des Bekl. zu 2) bleibt.
(3) Ein Haftungsausschluss nach A.1.5.6 der AKB 2015 (entspricht A.1.5.6 AKB 2008 und § 11 Nr. 2 AKB a.F.) greift im Verhältnis zu dem Bekl. zu 2) nicht ein. Hiernach besteht kein Versicherungsschutz für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen [dem VN], dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
Dieser Anspruchsausschluss ist in § 4 Nr. 1 KfzPflVV zugelassen und auch darüber hinaus nicht zu beanstanden, insbesondere nach dem Maßstab allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich wirksam (BGH zfs 2008, 629). Entgegen der Auffassung der Kl. steht auch § 117 VVG nicht entgegen, weil bei Risikoausschlüssen von vornherein kein Versicherungsschutz besteht, der nach § 117 VVG zugunsten eines Dritten bestehen bleiben könnte (…).
Die vom LG angeführte Kommentierung von Reichel (in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., AKB 2015, Stand: 24.6.2019, Rn 28) wonach Risikoausschlüsse auch im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten wirken, darf insoweit nicht missverstanden werden. Eine solche Wirkung im Außenverhältnis liegt bereits deshalb vor, weil neben dem VN auch vertragsfremde Dritte, wie z.B. der Eigentümer und Halter erfasst sind. Darüber hinaus betreffen die AKB nur den Versicherungsvertrag und können insoweit nur Ansprüche in diesem Verhältnis regeln, mithin nur (Direkt-)Ansprüche gegen den VR. Die Wirkung des Risikoausschlusses nicht nur gegenüber dem VN und/oder der mitversicherten Person, sondern auch gegenüber dem geschädigten Dritten, hat zur Folge, dass der Direktanspruch gem. § 115 VVG gegen den VR von vornherein nicht besteht (Elsner, in: Höra, MÜAHB Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 13, Rn 55, beck-online; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, Kap. 16, Rn 40), während der Anspruch gegenüber dem Haftpflichtigen bestehen bleibt (Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, Rn 207). Mehr kann ersichtlich nicht gemeint sein, weil es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, sämtliche, insbesondere deliktische, Schadensersatzansprüche auszuschließen, weil eine Sache nicht (!) versichert ist.
Zudem fehlt eine Rechtsetzungsbefugnis, die Haftungsvorschriften des BGB und des StVG außer Kraft zu setzen, zumal mit Wirkung gegenüber im Vertrag überhaupt nicht beteiligten Personen. § 4 Nr. 1 KfzPflVV erlaubt nur Ausnahmen von der Versicherung, keinen Ausschluss weiterer Rechte. A.1.5 AKB betrifft nur den Verssicherungsschutz, nicht die materiellen Haftpflichtansprüche (vgl. Klimke, in Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.1.5, Rn 25). Nur weil eine Sache haftpflichtversichert ist, soll der Schädiger nicht von einer Haftung gegenüber dem Geschädigten freigestellt werden, sondern eben lediglich gegenüber dem VR. Ist ein Risikoausschluss gegeben, bleibt es dabei, dass dem Geschädigten ein Anspruch gegen den Haftpflichtigen zusteht (Therstappen/Tomson, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, AKB 2015 § A 1, Rn 115). Dies zeigt sich auch eindeutig bei anderen Haftungsausschlüssen, etwa wenn ein Fahrzeug an einen Freund verliehen wird, der als Fahrer mitversichert ist. Beschädigt dieser Freund das Fahrzeug, kann der VN bzw. Eigentümer diesen Freund natürlich in Anspruch nehmen (…), ungeachtet dessen, dass kein Versicherungsschutz besteht, weil insoweit eine Außenwirkung auch für den Freund als Schädiger greift.
(4) Die Kl. hat damit Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Unfall entstandenen Schäden (§ 249 ff. BGB). (wird ausgeführt)
cc) Die Bekl. zu 1) haftet dementsprechend für die entstandenen Schäden aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Der Anspruchsaus...