1. Die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe besteht oder nicht, ist eine Tatsachenfrage, keine Rechtsfrage.

2. Es ist Aufgabe der mit den Verfahren befassten Bußgeldgerichte, im Einzelfall zu beurteilen, ob das Einsichtsgesuch den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerfG entspricht.

BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – 4 StR 181/21

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