Im Ergebnis zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Bekl. dem Grunde nach verpflichtet ist, die unstreitig erfolgte Beschädigung der durch die von der Firma (X) im Zuge der Beseitigung des Wasserschadens beigetretenen Schäden an der Ummantelung der Rohre der Fußbodenheizung im Wohnhaus des Kl. zu regulieren. Der Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Wohngebäudeversicherung i.V.m. Abschnitt D § 28 (1) c der in den Vertrag einbezogenen VGB der Bekl.
1. Zwischen den Parteien ist das Bestehen eines Versicherungsvertrages im vorgenannten Sinne unter Einbeziehung der VGB der Bekl. unstreitig, wonach bei einem versicherten Schadensereignis, was hier ebenfalls unstreitig ist, die notwendigen Reparaturkosten mitversichert sind.
2. Zutreffend hat das LG im Ergebnis angenommen, dass es sich bei den Beschädigungen an der Ummantelung der Heizungsrohre im Fußboden des klägerischen Wohngebäudes um notwendige Reparaturkosten im Sinne der vorgenannten vertraglichen Vereinbarung handelt.
a) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Der durchschnittliche VN entnimmt der Klausel zur Entschädigungsberechnung, mit der der VR Ersatz der "notwendigen" Reparaturkosten verspricht, zwar zunächst eine Begrenzung auf die Erforderlichkeit der Kosten zur Schadenbeseitigung (vgl. OLG Hamm, VersR 2016, 660). Darüber hinaus wird er eine Notwendigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Kosten der Beseitigung einer Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache völlig unverhältnismäßig sind, so dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine Schadenbeseitigung vornehmen würde, verneinen. Darin erschöpft sich aber die Erwartung, die der VN mit dem Begriff der "Notwendigkeit" billigerweise an das zugesagte Leistungsversprechen des VRs stellt.
Notwendig sind danach auch jene Reparaturkosten, die dadurch veranlasst sind, dass durch die fachlich veranlasste Reparatur bei gewöhnlichem Reparaturverlauf weitere Schäden am versicherten Gebäude entstehen.
b) Auf dieser Grundlage sind die hier in Rede stehenden Kosten für die Reparatur der bei der Schadensbeseitigung beschädigten Rohrummantelung der Fußbodenheizung im versicherten Gebäude des Kl. als "notwendig" anzusehen. Hierbei handelt es sich um Schadensbeseitigungskosten, die durch die ordnungsgemäße Beseitigung des unstreitig versicherten Wasserschadens entstanden sind. Dies ergibt sich aus dem zugrundezulegenden Klägervortrag, der durch die Beweisaufnahme vor dem Senat am 28.4.2021 bestätigt worden ist. Der Sachverständige E. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei der Methode, die im Hause des Kl. zur Beseitigung des bedingungsgemäß versicherten Wasserschadens durch die Firma (X) gekommen ist, um eine in der Praxis übliche Maßnahme der Schadensbeseitigung handelte. In der Praxis werde es nämlich nur so gemacht, wie er es in seinem Gutachten vom 6.6.2021 beschrieben habe. In dem Gutachten vom 6.6.2019 hatte der Sachverständige E. ausgeführt, dass die Beschädigung der Ummantelung der Fußbodenheizung praktisch unvermeidbar gewesen sei. Der Sachverständige E., hatte darin nachvollziehbar erläutert, dass zur Estrichtrocknung Kernbohrungen ca. 50 Kernbohrungen durchzuführen gewesen seien und selbst bei äußerster Vorsicht im Wege der Handausschachtung die Heizungsrohre, die in den Tiefenbereichen von nur ca. 30 bis 35 mm unter der Fußbodenoberfläche liegen, durch das aufliegende Estrichmaterial und/oder das Werkzeug oberflächliche Schäden unvermeidbar gewesen seien und derart beschädigte Rohre nicht im Estrich verbleiben könnten. In Vorbereitung des Senatstermins am 28.4.2021 hat der Sachverständige E. dann zwar festgestellt und im Rahmen seiner Angaben am 28.4.2021 eingeräumt, dass es wärmedetektorische Möglichkeiten gebe, mit denen die Rohre im Fußboden vor den Kernbohrungen durch Feststellung mittels Wärmebildkamera zu identifizieren seien. Er hat aber zugleich überzeugend ausgeführt, dass die von ihm in seinem Ausgangsgutachten beschriebene Methode das in der Praxis gängige Vorgehen sei, zumal die vorherige Identifizierung über die Wärmemessung ganz erhebliche Mehrkosten verursache und das Schadensrisiko allgemein sehr gering sei, zumal es nach den Ausführungen des Sachverständigen E. keine ihm bekannte und dem entgegenstehende Vorschrift gebe. Dass die dahingehende Annahme des Sachverständigen unzutreffend sei, ist von der Bekl. nicht geltend gemacht worden. Auch inhaltlich hat der Sachverständige das von ihm als gering eingeschätzte Risiko gegenüber dem Senat durch die von ihm durchgeführten und im Rahmen seiner mündlichen Begutachtung anschaulich beschriebenen Versuchssimulationen bestätigt. Hinzu kommen bei der vorherigen Wärmemessung ggf. auch Unwägbarkeiten, die – wie auch hier in Rede stehend – von der Umgebungstemperatur und von der Heizperio...