1. Zu den notwendigen Reparaturkosten nach einem Wasserschaden zählen auch Kosten der Reparatur von Begleitschäden, die bei in der Praxis üblichen ordnungsgemäßen Trocknungsmaßnahmen an der Ummantelung von Rohren der Fußbodenheizung entstehen.

2. Der VR, der über eine Servicegesellschaft dem VN ein Unternehmen zur Schadenbeseitigung vermittelt, handelt treuwidrig, wenn er sich später darauf beruft, dass dieses Unternehmen eine zwar ordnungsgemäße, nicht aber eine Begleitschäden sicher vermeidende Trocknungsmethode verwandt hat.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Brandenburg, Urt. v. 28.4.2021 – 11 U 186/20

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