Der Kl. begehrt von der Bekl. im Wege der Feststellungsklage die Einstandsverpflichtung für Schadensbeseitigungskosten, die nach einem Wasserschaden im Rahmen von Schadensbeseitigungsmaßnahmen an Heizungsrohren im Fußboden des klägerischen Wohnhauses entstanden sind.
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