2. Die Klage ist allerdings, wie das LG zu Recht ausgeführt hat, insgesamt unbegründet.
a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Prämienerhöhung zum 1.1.2017 in den Tarifen PNM65/205 und PN wirksam erfolgt ist.
aa) Entgegen der klägerischen Auffassung entsprach die Mitteilung vom Oktober 2016 den formalen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG.
(1) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH NJW 2021, 378; 2022, 389). Aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (…). Zugleich folgt aus dem Wort "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (…).
(2) Gemessen hieran genügt das Mitteilungsschreiben des Bekl. aus dem Oktober 2016 den Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG. Es benennt – was durch den Kl. auch nicht in Abrede gestellt wird – als Auslöser der Prämienerhöhung eindeutig und ausschließlich "veränderte Versicherungsleistungen".
Soweit der Kl. der Auffassung ist, der Bekl. hätte zudem darauf hinweisen müssen, dass sich die Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend verändert hätten, ist dem nicht zu folgen.
(a) Entgegen der klägerischen Auffassung geben Wortlaut und Systematik des § 203 VVG für eine derartige Interpretation keine Anhaltspunkte.
Nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 5 VVG ist die Mitteilung der für die Prämienanpassung "maßgeblichen Gründe" erforderlich. Dieser Begriff der "maßgeblichen Gründe" wird in der Norm weder definiert noch auch nur weiter erläutert. Genannt sind in § 203 Abs. 2 VVG lediglich die für die Prämienanpassung "maßgeblichen Rechnungsgrundlagen", womit aber allein die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeit gemeint sind. Dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" darüber hinaus auch die Tatsache der nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage umfassen soll, lässt sich weder dem Normtext, noch dem Normkontext entnehmen. In § 155 VAG wird der Begriff ebenfalls nicht genannt.
(b) Auch bei Berücksichtigung von Normzweck und Entstehungsgeschichte des § 203 Abs. 5 VVG ist nicht erkennbar, dass über die reine Benennung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage hinaus zusätzlich auf deren nicht nur vorübergehende Veränderung hinzuweisen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2020 (NJW 2022, 389) vielmehr klargestellt, dass an die Pflicht zur Mitteilung der für die Prämienerhöhung maßgeblichen Gründe nach Sinn und Zweck sowie Entstehung der Norm keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
Die Erweiterung der Pflichten des VRs gegenüber der schon nach altem Recht erforderlichen Mitteilung bei einer Prämienanpassung nach § 178g Abs. 4 VVG a.F. dahingehend, dass nun auch die maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt werden müssen, erklärt sich historisch daraus, dass in § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG n.F. erstmals eine zweite Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit – eingeführt wurde, deren Veränderung gegenüber dem kalkulierten Wert eine Prämienanpassung auslösen kann. Während bis dahin auch ohne eine Angabe des VRs offenkundig gewesen ist, welcher auslösende Faktor der Prämienanpassung zugrunde lag, weil nach § 178g Abs. 2 VVG a.F. nur einer, nämlich eine Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs, existierte, ist dies nach der Reform nicht mehr der Fall. Hieraus folgt, dass die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG im Wesentlichen nur darauf abzielt, den nunmehr alternativ möglichen Anlass der Prämienanpassung für den VN klarzustellen (…). Die Mitteilung erfüllt auch lediglich den Zweck, dem VN zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des VRs Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Eine Überprüfungsmöglichkeit oder auch nur eine Plausibilitätskontrolle soll die Mitteilung dem VN hingegen nicht ermöglichen (BGH a.a.O., juris Rn 35).
Die Zwecke der Klarstellung der Rechnungsgrundlage und der (begrenzten) Verdeutlichung des Grund...