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[7] II. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die bereits eingelegte, aber noch nicht begründete Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. An ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO – unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.1.2018 – VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn 6 m.w.N.) – gebunden. Sie wäre – bei vorläufig zu unterstellender frist- und formgerechter Begründung – auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, wonach die Klägerin infolge der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
[8] 1. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahme den Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen, den Vorschriften der §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.10.2003 – II ZB 38/02, NJW 2004, 223 = AGS 2004, 34 m. Anm. E. Schneider = RVGreport 2004, 28 unter II 1 a; vom 6.7.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a; Senatsurteil vom 16.2.2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 = zfs 2011, 567 Rn 11; jeweils m.w.N.).
[9] 2. Von diesem Grundsatz lässt das Gesetz in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 ZPO zwar Ausnahmen zu. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier aber – wovon das Beschwerdegericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgegangen ist – nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich eine Kostenlast der Beklagten nicht aus § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO.
[10] a) Nach dieser Vorschrift hat der Kläger bei einer Klagerücknahme diejenigen Kosten nicht zu tragen, die dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, dient diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des BGH allein dazu, prozessualen Besonderheiten – etwa einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO oder einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen Vergleich (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2005 – IV ZB 6/05, a.a.O. unter II 2 b) – und ausnahmsweise auch bestimmten außerprozessualen Umständen – wie einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Beklagten oder über dessen Verzicht auf eine Kostenerstattung (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2011 – VIII ZR 80/10, a.a.O. Rn 12 m.w.N.) – Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.6.2010 – II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn 10). Von diesen anerkannten Ausnahmefällen abgesehen lässt die genannte Bestimmung die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche – wie hier nach Meinung des Beschwerdegerichts zugunsten der Klägerin in Betracht kommend – nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2011 – VIII ZR 80/10, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6.7.2005 – IV ZB 6/05, a.a.O. unter II 2 c; vom 27.10.2003 – II ZB 38/02, a.a.O.; vom 14.6.2010 – II ZB 15/09, a.a.O.).
[11] b) Ein weiter reichendes Verständnis der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist – anders als das Beschwerdegericht es im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht gezogen hat – auch unter Berücksichtigung der nach dem Senatsurteil vom 16.2.2011 (VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 = zfs 2011, 567) zu beachtenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führen die in jener Entscheidung aufgezeigten Schranken – allgemein und auch im Streitfall – nicht zu einer unbilligen Einschränkung der späteren Durchsetzbarkeit von zugunsten des (ehemaligen) Klägers bestehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen.
[12] aa) Der genannten Senatsentscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Vermieter die auf eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützte Räumungsklage nach einem gerichtlichen Hinweis über bestehende Bedenken gegen das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen zurückgenommen und in einem Folgeprozess von dem Mieter (als materiell-rechtlichen Verzugsschaden) die Erstattung der in dem vorangegangenen Räumungsprozess – auf der Grundlage der zu seinen Lasten ergangenen Kostenentsc...