Zitat
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, die der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten namens der von ihm vormals vertretenen Partei eingelegt, hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen, mit dem der Beklagte die Festsetzung derjenigen Kosten begehrt, die durch die Inanspruchnahme seines vormaligen Prozessbevollmächtigten zusätzlich zu den bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.3.2021 festgesetzten Kosten des nachfolgend beauftragten Prozessbevollmächtigten entstanden sind.
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Für die Inanspruchnahme mehrerer Rechtsanwälte durch eine Partei bestimmt § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass die dadurch entstandenen Kosten insoweit als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten sind, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die Norm ist Ausdruck des Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt. Entsprechend sind die Kosten eines weiteren Prozessbevollmächtigten nur dann zu erstatten, wenn konkrete Umstände den Wechsel dringend nahelegen und wenn diese Umstände weder von der Partei noch von dem ersten Rechtsanwalt zu vertreten oder vorherzusehen waren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Der nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch den zuerst beauftragten Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite vorgenommene Wechsel in der Person des Rechtsanwalts musste nicht eintreten. Der Umstand, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten von ihrem Recht nach Ziff. E 1.2.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) Gebrauch gemacht, die Führung des Rechtsstreits für den Beklagten als ihren Versicherungsnehmer übernommen und einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, begründet keine zwingende Erforderlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Eine versicherungsvertragliche Verpflichtung der Beklagten, einer entsprechenden Weisung ihres Versicherers zu folgen, rechtfertigt es nicht, entstehende Mehrkosten dem Gegner aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2017 – IX ZB 61/16, juris, Rn 14 – zfs 2018, 225 m. Anm. Hansens = AGS 2018,110 = RVGreport 2018, 146 (Hansens]; OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.9.2011 – 6 W 1554/11, VersR 2012, 636, 637 = Rpfleger 2012, 107). Im Übrigen war ein solches Verlangen des Versicherers für den Beklagten voraussehbar (OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.1989 – 23 W 234/89, MDR 1990, 1019 = JurBüro 1990, 1480 zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB). Dass er juristischer Laie ist, steht nicht entgegen, weil sich die entsprechende Verpflichtung, der Versicherung die Führung des Prozesses zu überlassen, nicht auf Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes gründet, sondern auf den von ihm eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen, die der Beklagte kennen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen Partei neben den Kosten des von ihrem Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwalts noch Kosten für die Inanspruchnahme eines zusätzlich beauftragten Prozessbevollmächtigten vom Gegner erstattet verlangen kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil zu ihr in der Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten werden und zudem, wie zitiert, auch eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist. Der Fall bietet deshalb auch keine Veranlassung zur Fortbildung des Rechts. Allein der Umstand, dass der Beklagte der von der zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsauffassung nicht folgt, begründet kein Bedürfnis nach Zulassung der Rechtsbeschwerde.