[9] 2. Das verletzt die Bekl. in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
[10] a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschl. v. 28.10.2015 – IV ZR 139/15, juris Rn 10; BGH, NJW-RR 2022, 703 Rn 13 f.). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (…).
[11] b) Das BG hat, indem es die Bekl. ohne weitere Sachaufklärung auf der Grundlage des im Gutachten vom Juli 2017 ermittelten Wiederherstellungswerts zur Entschädigung verpflichtet hat, gehörswidrig den angebotenen Sachverständigenbeweis zum Fahrzeugwert nicht erhoben, weil es an den Beklagtenvortrag zu den wertbildenden Umständen überhöhte Anforderungen gestellt hat.
[12] aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (Senat VersR 2016, 133 Rn 17; BGH VersR 2015, 1515 Rn 11). Gemessen daran hätte das BG das Vorbringen der Bekl. zum Zustand des Fahrzeugs nicht als unzureichend ansehen dürfen.
[13] Das Gutachten vom Juli 2017, auf das das BG seine Feststellungen zur Entschädigungshöhe stützt, hat den Fahrzeugzustand mit 2+ bewertet, wobei nach dem zugrundeliegenden System der Zustandsnoten ein mit der Note 2 bewertetes Fahrzeug einem sehr guten, mängelfreien Fahrzeug im original erhaltenen oder aufwändig restaurierten Zustand ohne Fehlteile und mit allenfalls leichten Gebrauchsspuren entspricht. Davon abgesehen enthält das Gutachten nur vereinzelt Ausführungen zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs. Neben Aufzählungen einzelner Ausstattungsmerkmale finden sich lediglich kurze stichwortartige Angaben zur Konservierung und zu Erneuerungsarbeiten an der Bremsanlage.
[14] Dem damit beschriebenen Zustand des Fahrzeugs ist die Bekl. hinreichend entgegengetreten. Sie hat ihren Vortrag, am ausgebrannten Fahrzeug seien erhebliche Reparaturspuren festgestellt worden, dahingehend konkretisiert, dass ein Sachverständiger ausdrücklich festgehalten habe, das Fahrzeug habe im gesamten Karosseriebereich Instandsetzungen sowie Reparatur- und Umbauspuren aufgewiesen. Darüber hinaus hat sie einen Unfallschaden mit einem Schadensumfang von 3.500 EUR behauptet. Mit der Einschätzung des Gutachtens, es handele sich um ein sehr gutes, mängelfreies Fahrzeug, hat sich die Bekl. nicht vertieft auseinandersetzen müssen, weil das Gutachten nach den in ihm enthaltenen Erläuterungen auf einem reduzierten Prüfungsumfang, nämlich einer Zustandsprüfung nach grober, äußerlicher Inaugenscheinnahme ohne detaillierte technische Untersuchung, beruht und die Zustandsnote aufgrund der visuellen Erscheinung verschiedener Baugruppen und des Klangbilds des Motors erstellt wird. Angesichts dessen reicht das Vorbringen der Bekl. aus, um die dem Gutachten zugrundeliegenden Umstände ausreichend in Abrede zu stellen.
[15] bb) Etwas anderes folgt nicht aus der Bezugnahme auf das Gutachten vom Juli 2017 im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17.10.2017. Entgegen der Auffassung des BG ist dem kein Wille der Bekl. zu entnehmen, das Gutachten und den dort ermittelten Wiederherstellungswert grundsätzlich zur Grundlage der Regulierung zu machen. Die Bekl. hat das Gutachten auch nicht in der Weise als Regulierungsgrundlage akzeptiert, dass sie sich nicht mehr auf etwaige im Gutachten fehlerhaft nicht berücksichtigte Umstände berufen könnte. Dieses Verständnis des BG findet in den vereinbarten Versicherungsbedingungen und im Nachtrag zum Versicherungsschein keine Grundlage.
[16] AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. …
[17] Ein durchschnittlicher VN wird A.2.5.1.1 Satz 1 AKB entnehmen, dass die Bekl. bei Totalschaden, Verlust oder Zerstörung des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich eines vorhandenen Restwerts zahlt. Ergänzend wird er A.2.5.1.7 AKB heranziehen und erkennen, dass Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis für ein gleichwertiges Fahrzeug am Schadenstag ist. Dagegen wird ein durchschnittlicher VN nicht davon ausgehen, dass die Bekl. abweichend davon den im Gutachten vom Juli 2017 ermittelten Wiederbeschaffungswert grundsätzlich zur Regulierungsgrundlage hat machen wollen. Schon nach dem Wortlaut wird er vielmehr annehmen...