Die Kl. macht gegen die Bekl. einen auf Vorfinanzierung gerichteten Direktanspruch geltend. Die Kl., eine Wohnungseigentümergemeinschaft, beauftragte am 8.10.2010 eine Architektin mit Leistungen betreffend die Teilsanierung und -modernisierung einer Straßenfront, der Giebelseiten einschließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge bei einem Bauvorhaben. Die Architektin erbrachte Planungs- und Bauüberwachungsarbeiten. Mit Beschl. v. 13.12.2012 wies das Amtsgericht Hagen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Architektin mangels Masse ab. Unter dem 4.1.2013 ordnete es hierüber einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis an.

Bis zum 16.11.2013 war die Architektin bei der Bekl. berufshaftpflichtversichert. Die Parteien streiten darüber, ob die Voraussetzungen eines Direktanspruchs vorliegen und die Architektin bewusst pflichtwidrig gehandelt hat. Das BG hat einen Direktanspruch abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung im September 2018 von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine rechtliche Wirkung mehr ausgegangen sei.

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