I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 10.4.2021 in S. ereignete.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Pkw BMW (nachfolgend "Klägerfahrzeug"). Der Beklagte zu 2) ist Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes (nachfolgend "Beklagtenfahrzeug") welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.
Am Unfalltag befuhr die Tochter der Klägerin, die Zeugin K., mit dem Klägerfahrzeug die E.-Straße in westlicher Richtung. An der Kreuzung zur S.-Straße hielt die Zeugin mit dem Klägerfahrzeug als erstes Fahrzeug an der Ampelanlage, welche für den Geradeausverkehr sowie die Rechtsabbieger "rot" anzeigte.
Die Zeugin K. fuhr kurz an und bremste das Klägerfahrzeug nach Überfahren der Haltelinie vollständig ab. Einzelheiten zur Ampelschaltung zu diesem Zeitpunkt sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug auf, wobei der genaue Hergang des Auffahrunfalls zwischen den Parteien streitig ist.
Der Klägerin entstanden folgende Schadenspositionen: Reparaturkosten 8.819,49 EUR, Nutzungsausfall 43 EUR für 11 Tage, Wertminderung 400 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, die Zeugin K. sei an der Ampel kurz angefahren und habe das Klägerfahrzeug sodann wieder langsam abgebremst, da die Ampel noch auf "rot" geschaltet gewesen sei. Etwa 4 bis 5 Sekunden später sei das Beklagtenfahrzeug von hinten aufgefahren. Sie hat neben den vorgenannten Schadenspositionen mit der Klage vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Wertbemessung nach einer Quote von 100 %) von den Beklagten verlangt.
Das Landgericht (LG Flensburg, Urt. v. 27. 04.2023 – 7 O 204/21) hat nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) und Einholung von vorläufigen Einschätzungen eines Sachverständigen, der Klage auf der Basis einer Quote von 50 zu 50 stattgegeben, wobei es einen Regressanspruch im Wege der Hilfsaufrechnung hiervon auf der Grundlage einer hälftigen Verursachungsquote in Abzug gebracht hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zeugin K. sei aufgrund des Grünzeichens der Ampel für den Geradeausverkehr angefahren und nach wenigen Metern infolge eines Zurufs des Zeugen Dr. Z., welcher fälschlicherweise auf das Rotzeichen der Rechtsabbiegerampel geachtet habe, abrupt abgebremst. Hierin liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO. Der Beklagte zu 2) habe beim Anfahren nicht den nötigen Sicherheitsabstand zum Klägerfahrzeug eingehalten und das Beklagtenfahrzeug infolge der überraschenden Vollbremsung des Klägerfahrzeugs nicht mehr rechtzeitig anhalten können, so dass es zum Auffahren auf das Heck des Klägerfahrzeugs gekommen sei. Hierin liege ein Verstoß gegen das Abstandsgebot gem. § 4 Abs. 1 StVO. Beide Verstöße würden im Ergebnis eine Haftungsquote von 50 zu 50 rechtfertigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Das Unfallgeschehen sei allein auf die Unaufmerksamkeit des auffahrenden Beklagten zu 2.) zurückzuführen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme spreche eindeutig gegen ein Mitwirken des Bremsvorgangs beim Unfallgeschehen. Folglich sei das alleinige Verschulden des Auffahrenden in diesem Fall zu vermuten. Das Landgericht habe seine Argumentation darauf gestützt, dass bei der Ampelschaltung zuerst die Geradeausspur auf "grün" und wenige Sekunden später die Rechtsabbiegerampel auf "grün" springe. Dies sei fehlerhaft, denn die Ampelschaltung sei bis zum Schluss der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben.
Die Beklagten treten der Berufung entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.