1. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des von hinten Auffahrenden wird nicht dadurch erschüttert, dass der Voranfahrende in der Anfahrtphase bei Grünlicht abgebremst hat.

2. Ein unerwartetes Abbremsen ist nicht mit einem "starkes Abbremsen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gleichzusetzen. Wer gerade erst angefahren ist, kann schon gar keine Geschwindigkeit aufgenommen haben, in der ein starkes Abbremsen überhaupt möglich ist.

OLG Schleswig, Urt. v. 19.3.2024 – 7 U 82/23

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