aa) Insbesondere lässt sich der Auskunftsanspruch nicht auf die Bestimmung des § 242 BGB stützen.
(1) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. BGH BeckRS 2023, 26057 Rn 30). Die Feststellung, der Berechtigte befinde sich in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, setzt voraus, dass er tatsächlich nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt.
Darüber hinaus ist der VN nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassung nicht mehr besitzt. Es bedarf dann vielmehr der Darlegung der Gründe des Verlusts durch den VN, welche dem Gericht die Beurteilung ermöglicht, ob dem VN unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (…).
(2) Hier fehlt es an beidem. Es lässt sich weder die Feststellung treffen, der Kl. verfüge tatsächlich nicht mehr über die von ihm begehrten Vertragsunterlagen, noch sind Gründe eines etwaigen Verlusts vorgetragen worden die diesen entschuldbar erscheinen ließen.
Der Kl. mutmaßt nur, seine Unterlagen im Zuge eines Umzugs verloren zu haben ohne die hierfür maßgeblichen Gründe im Einzelnen zu schildern, und ist der Auffassung, das Fehlen der Unterlagen sei entschuldbar, Er meint, es bestehe keine "Verkehrspflicht" für den VN einer privaten Krankenversicherung, überholte Nachträge zum Versicherungsschein aufzubewahren; auch entspreche es dem gesunden Menschenverstand, überholte Unterlagen zu entsorgen, um auf diese Weise Ordnung zu schaffen.
(a) Einen tauglichen Beweis für seine streitige Behauptung des Verlusts hat der Kl. jedoch nicht angetreten. Die sogenannte "Verlusterklärung" geht über schlichten Parteivortrag nicht hinaus und hat keinen Beweiswert. …
(b) Der neue und aus den genannten Gründen in zweiter Instanz nicht mehr berücksichtigungsfähige Vortrag des Klägers zu den seine Unkenntnis entschuldigenden Gründen erscheint widersprüchlich. Einerseits hält es der Kl. für wahrscheinlich, die Unterlagen anlässlich eines Umzugs verloren zu haben. Andererseits trägt er vor, dass das Entsorgen veralteter Nachträge nicht schuldhaft sei, was nur Sinn macht, wenn er die Unterlagen auch wirklich entsorgt hat.
Im Falle eines tatsächlich erlittenen Unterlagenverlusts befände sich der Kl. über Bestehen und Umfang seines Rechts jedenfalls nicht in entschuldbarer Weise im Ungewissen. Der Umstand des Verlusts der Unterlagen im Zusammenhang mit einem Umzug bedeutet nicht automatisch, dass der Verlust entschuldbar ist. Denn wie bereits ausgeführt, ist der VN nach der Rspr des BGH nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassung nicht mehr besitzt. Die näheren Gründe, die zum Verlust der Unterlagen geführt haben, hat der Kl. weiterhin nicht vorgetragen. Die Aufbewahrung der dem VN übersandten Versicherungsunterlager ist zudem sowohl üblich als auch sinnvoll, um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich zu dokumentieren und im Bedarfsfall nachvollziehen zu können (so auch OLG München r+s 2022, 94). Ein Entsorgen älterer Versicherungsunterlagen trotz Fortbestehens des Versicherungsvertrags ist dagegen unverständlich und entspricht nicht eigenüblicher Sorgfalt. Die Beseitigung von Vertragsunterlagen vor Ablauf und endgültiger Abwicklung des Vertrags erscheint in hohem Maß von Nachlässigkeit geprägt, da ältere Unterlagen, wie der Streitfall selbst zeigt, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Relevanz entfalten können.
bb) Ebenso wenig besteht ein Auskunftsanspruch gemäß § 3 Abs. 3 u. 4 VVG, § 3 Abs. 3 VVG setzt das Abhandenkommen oder die Vernichtung des Versicherungsscheins voraus, was nach dem oben Gesagten im Streitfall nicht festgestellt werden kann. Darüber hinaus dient der Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins nach § 3 Abs. 3 VVG dem Zweck, dass sich der VN über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann. Der Anspruch erfasst daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen – wie hier beantragt – bereits überholte Nachträge. § 3 Abs. 4 VVG bezieht sich nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht solche des VRs, und scheidet deshalb ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus (…).
cc) Auf § 810 BGB kann der Anspruch gleichfalls nicht gestützt werden, weil er lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in...