Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 12.9.2002 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.
Mit rechtskräftigem Urt. v. 31.1.2023 verurteilte das AG Regensburg den Antragsteller wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 17.5.2022 gegen 16.15 Uhr auf einer öffentlichen Straße mit seinem Kraftrad dicht neben den Pkw seines Nachbarn fuhr, mit der Faust mehrfach stark gegen die Fahrerscheibe klopfte und dann gegen die Fahrertür des Pkws und anschließend gegen dessen Heck fuhr und dadurch einen Sachschaden von rund 1.600,– EUR verursachte. Außerdem hatte der Antragsteller diesen Nachbarn am 8.5.2022 gegen 9.35 Uhr im Bereich von dessen Wohnanwesen zu Boden gestoßen, als dieser versuchte, vor ihm wegzulaufen. Durch den Sturz zog sich der Nachbar eine rechtsseitige Rippen- und Hüftprellung sowie eine Ellbogenprellung und eine Schürfwunde am rechten Knie zu.
Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 23.3.2023 auf, bis zum 23.5.2023 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, weil die Straftaten Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung gegeben hätten. Sie zeigten ein hohes Aggressionspotenzial, eine Neigung zu Rohheit und impulsiver Durchsetzung eigener Interessen.
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten einwenden, dass die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 StVG der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens entgegenstehe und die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgt sei. Mangels Vorsatz bestehe kein Raum für die Annahme eines Aggressionsdelikts.
Mit auf § 11 Abs. 8 FeV gestütztem Bescheid vom 15.6.2023 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, gab ihm unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Am 22.6.2023 ließ der Antragsteller beim VG Regensburg Klage erheben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.
Diesen Antrag lehnte das VG Regensburg mit Beschl. v. 10.8.2023 – RO 8 S 23.1100 – als unbegründet ab, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg habe. Der Entziehungsbescheid sei rechtmäßig, weil der Antragsteller einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen sei. Deren Rechtsgrundlage sei § 11 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 FeV, wonach bei im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehenden Straftaten die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden könne, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestünden. Solche Straftaten lägen hier vor. Der Antragsteller habe in deren Ausführung auch ein besonderes Aggressionspotenzial dokumentiert. Die Taten zeigten, dass er nicht davor zurückschrecke, private Meinungsverschiedenheiten auch im öffentlichen Straßenverkehr in besonders gefahrgeneigten Situationen mit nicht absehbaren Risiken für andere Verkehrsteilnehmer auszutragen und dabei Kraftfahrzeuge als Mittel bzw. Waffe einzusetzen. Unerheblich sei, dass die Körperverletzung vom 8.5.2022 nach den insoweit bindenden Feststellungen des Strafgerichts fahrlässig erfolgt sei. Für das vorhandene Aggressionspotenzial sei maßgeblich, dass der Antragsteller – ungeachtet der Vorsatzform – einen anderen auf der Flucht von hinten zu Boden gestoßen habe. Allein die (wenn auch wohl spontane) Tat vom 17.5.2022 zeige ein im Straßenverkehr äußerst gefährliches und aggressives Verhalten. Die Antragsgegnerin habe fehlerfrei und ermessensgerecht entschieden und die Gründe im Bescheid näher ausgeführt. Nachdem der Antragsteller das Gutachten nicht beigebracht habe, habe die Antragsgegnerin auf seine Nichteignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins stütze sich auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV.
Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Beibringungsanordnung sei wegen der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils nach § 3 Abs. 4 S. 1 StVG rechtswidrig gewesen … .