1. Entgegen der Ansicht des LG handelt es sich bei den Kosten für die Anmietung des Wohnmobils um Kosten einer – einem Hotel – ähnlichen Unterbringung i.S.d. der Versicherungsbedingungen, Abschnitt A. § 8 Nr. 1c) VHB 2014.
a) Zutreffend geht das LG davon aus, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht …
Im Ausgangspunkt hat das LG zutreffend erkannt, dass die Auslegung des Begriffs der "ähnlichen Unterbringung" im Hinblick darauf vorzunehmen ist, dass sie nur eine Unterbringung erfasst, die einer Hotelunterkunft entspricht. Diese ist gekennzeichnet von der Unterbringung üblicherweise wechselnder Belegschaft oder Gäste (Spielmann in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherungsrecht, 4. Aufl. 2022, § 26 Rn 98). Nicht erfasst werden daher die Kosten für die Mitbenutzung einer Privatwohnung, die etwa aus sittlicher Pflicht von Eltern oder nahen Angehörigen oder entgeltlich (zur Mitbenutzung) zur Verfügung gestellt wird (Spielmann, a.a.O.., Rn 98; Jula in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 8 Versicherte Kosten, Rn 12). Aus solchen Privatunterkünften, die nur aus Anlass des konkreten Versicherungsfalls kurzzeitig umgewidmet werden, wird eine hotelähnliche Unterbringung nicht hergeleitet werden können (Spielmann, a.a.O., Rn 98). Bei der Wahl der versicherten Möglichkeiten der Unterbringung ist der VN frei (OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.1.2016 – 5 U 15/15, juris).
Danach wird ein durchschnittlicher VN auch die stationäre Unterbringung in einem Mietwohnwagen oder -wohnmobil als eine einer Hotelunterbringung ähnliche Unterkunft ansehen. Denn ebenso wie ein Hotel, eine Ferienwohnung, eine Pension oder Gäststätte mit "Fremdenzimmern" zeichnet sich ein Wohnmobil bzw. ein Wohnwagen, der zeitweise vermietet wird, dadurch aus, dass wechselnde Gäste darin für eine befristete Zeit wohnen, sei es zu Arbeitsaufenthalten (bspw. Saisonarbeiter, Arbeiter auf Montage) oder zu touristischen Zwecken. Allein der – vom LG für ausschlaggebend erachtete – Aspekt der Mobilität des Wohnmobils im Unterschied zur Hotelunterkunft, also der Umstand, dass ein Wohnwagen grundsätzlich mit Hilfe eines Pkw bzw. ein Wohnmobil aus eigener Motorkraft im Straßenverkehr zum Reisen benutzt und zu wechselnden Standorten bewegt werden kann, steht der Vergleichbarkeit zu einer Hotelunterbringung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht entgegen.
Der Senat verkennt nicht, dass ein Wohnmobil gerade durch die Motorisierung deutlich teurer ist als ein Wohnwagen. Darauf kommt es im Rahmen der Erstattung der Unterbringungskosten aber nicht an. Der VN muss keine dem Wohnungsstandard entsprechende Unterkunft finden. Er ist in der Wahl der Unterkunft grundsätzlich frei und darf sich dabei von persönlichen Bedürfnissen und privaten Befindlichkeiten leiten lassen (…). Bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Grenzen besteht der zugesagte Versicherungsschutz (…). Danach sind Kosten für die Anmietung eines Wohnmobils als Kosten einer ähnlichen Unterbringung wie Hotelkosten grundsätzlich nach Abschnitt A. § 8 Nr. 1c VHB 2014 erstattungsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass die Kl. das Wohnmobil nicht als Wohnraumersatz, sondern etwa zu Reisezwecken angemietet haben, hat die Bekl. nicht konkret vorgetragen und ergeben sich für den Senat nicht aus dem Akteninhalt.
b) Angesicht dieser Auslegung von Abschnitt A. § 8 Nr. 1c VHB 2014 kommt es auf die Frage, ob die Bekl. gerade die Kosten der Unterbringung in einem Wohnmobil mit E-Mail vom 20.9.2021 und mit Schreiben vom 18.10.2021 anerkannt hat, nicht an. Dies dürfte im Ergebnis aber auch nicht anzunehmen sein.
Zwar können die Parteien eines Versicherungsvertrags unter Schadensminderungsgesichtspunkten eine entsprechende Vereinbarung schließen, wonach der VN eine Unterkunft vom VR erstattet erhält, die eigentlich weder Hotel noch hotelähnliche Unterbringung ist. Dies setzt voraus, dass der VN sich einseitig eine andere Unterkunft besorgt, die gerade nicht Hotel oder ähnliche Unterbringung darstellt (Spielmann in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherungsrecht, 4. Aufl. 2022, § 26 Rn 99).
Allerdings ist der E-Mail vom 20.9.2021 und dem Schreiben vom 18.10.2021 lediglich eine Zusage zu entnehmen, die tatsächlichen Unterbringungskosten im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu übernehmen oder den Betrag fiktiver Kosten gegen Vorlage entsprechender Angebote mit einem Abschlag auszuzahlen. Die Behauptung der Kl., sie hätten bereits am 24.9.2021 erwogen, ein Wohnmobil anzumieten, dies sei in der Videokonferenz besprochen worden, hat die Bekl. bestritten.
2. Als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten sieht Abschnitt A. § 8 Nr. 1c) VHB 2014 vor, dass die dauerhaft bewohnte Wohnung unbewohnbar und dem VN die Beschränkun...