Die Kl. macht Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, insbesondere auf Vorschuss für Sanierungsarbeiten in Höhe von 33.000,00 EUR. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsverhältnis zum Objekt X. Es handelt sich um eine Versicherung zum Neuwert. Grundlage sind die VGB 2000. Versichert ist auch das Risiko von Leitungswasserschäden. Im Herbst 2019 kam es zu einem Wasserschaden in dem versicherten Gebäude. Durch defekte Leitungen an Dusche und Badewanne im Obergeschoss war Wasser ausgetreten. Dies zog auch die Decke zwischen Erd- und Obergeschoss in Mitleidenschaft. Der Versicherungsfall als solcher ist unstreitig.

Die Bekl. ersetzte geltend gemachte Sanierungskosten, insbesondere solche Kosten, die für Arbeiten der mit der Sanierung betrauten Trockenbaufirma angefallen waren. Während die Eintrittspflicht der Bekl. dem Grunde nach feststand und feststeht, streiten die Parteien um deren Haftung für weitere, bisher nicht sanierte oder reparierte Schäden. Die Kl. behauptet, die bereits durchgeführten, nach Rechnungsstellung bezahlten und erstatteten Leistungen seien nicht ausreichend, um den gesamten entstandenen Schaden zu beheben und auszugleichen. Insbesondere sei im Bad des Erdgeschosses die mit Schimmel befallene Deckenfüllung und Dämmung zu entfernen. Die Kl. beabsichtigt, die von ihr behaupteten weiteren Schäden tatsächlich beheben zu lassen. Vertragliche Bindungen ist sie hierzu allerdings noch nicht eingegangen.

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