Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.651,89 EUR aus § 115 VVG (§§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, §§ 249 ff. BGB).
Die Haftung der Beklagten aus § 115 VVG für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalles auf der BAB 270 dem Grunde nach, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass durch den Anstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw ein Schaden an dem Anpralldämpfer der Schutzplanken an der BAB 270 bei Kilometer 8.950 entstanden ist. Ferner steht nicht im Streit, dass die Klägerin für den Austausch des Anpralldämpfers Kosten in Höhe von insgesamt 31.083,53 EUR (brutto) aufgewendet hat.
Die Teilzahlungen der Beklagten auf die Kosten der Klägerin, unter anderem 23.759,52 EUR für den Schaden an dem Anpralldämpfer der Schutzplanke, stehen ebenfalls nicht im Streit. Nach den Zahlungen der Beklagten ist noch eine Restforderung der Klägerin in Höhe von unstreitig 7.651,89 EUR offen.
Die Beklagte ist – entgegen ihrer Ansicht – nicht berechtigt, eine Kürzung der Rechnung der Firma S unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" vorzunehmen. Richtig ist, dass es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung um eine Versicherung handelt, die grds. nur für den tatsächlich entstandenen Schaden an einer Sache (Zeitwert) und nicht für den Neuwert einer Sache einzustehen hat. Nach § 249 Satz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtenden Umstand nicht eingetreten wäre. Ist, wie im vorliegenden Falle, wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Das Gesetz stellt damit nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde. Der danach erforderliche Vermögensvergleich spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatzrechts wider – zu erreichen, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht wird (vgl. bereits BGH, Urt. v. 24.3.1959 – VI ZR 90/58 –, BGHZ 30, 29-36, Rn 5).
Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorteil im Sinne eines Abzuges "neu für alt" zu berücksichtigen ist, muss daher in jedem einzelnen Fall nach dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht geprüft werden.
Für die Notwendigkeit eines Abzugs ist maßgeblich, ob die neue bzw. reparierte Sache gerade für den Geschädigten einen höheren Wert hat. Daran fehlt es z.B., wenn das bei einer Reparatur ausgewechselte Teil voraussichtlich ebenso lange gehalten hätte, wie die reparierte Sache (es sei denn, das eingebaute Teil lässt sich ohne Schwierigkeiten wieder herausnehmen und als gebraucht verkaufen, wie z.B. Batterie oder Reifen eines Autos) oder sich Mängel eines Werkes relativ früh zeigten, so dass eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer nicht angezeigt ist. Entsprechendes gilt, wenn der ersetzte Gegenstand bei dem Geschädigten nicht zu einer messbaren Vermögensmehrung geführt hat (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn 349). Die Vermögensmehrung muss sich für den Geschädigten günstig auswirken. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Naturalrestitution die Lebensdauer einer beschädigten Sache verlängert oder dem Geschädigten durch das Hinausschieben künftiger Reparaturen Aufwendungen erspart (BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn 210). Der Einbau neuer Einzelteile in eine Gesamtsache rechtfertigt keinen Vorteilsausgleich, solange sich der Wert der Gesamtsache nicht messbar erhöht (Geigel Haftpflichtprozess, Kap. 9 Vorteilsausgleich Rn 82, beck-online). Bei der Entscheidung der Anrechenbarkeit eines Vorteils ist eine Gesamtschau über die Interessenlage vorzunehmen, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten besteht. Der Grundsatz, dass ein durch die Schädigungshandlung adäquat kausal verursachter Vorteil anzurechnen ist, gilt nicht ausnahmslos. Einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1959 – VI ZR 90/58 –, juris). Bei der rechtlichen Abwägung sind u.a. der Wertzuwachs der beschädigten Sache, eine ggf. erhöhte Lebensdauer oder auch das Hinausschieben künftig nötig werdender Reparaturen bedeutsam. Allerdings kommt es bei der Abwägung nicht lediglich auf die wirtschaftliche oder steuerrechtliche Betrachtungsweise an. Für die zivilrechtliche Beurteilung ist deshalb auch nicht einfach der bloße Verkaufswert der (alten) Sache vor ihrer Beschädigung zugrunde zu legen, sondern ihr Wert gerade für den Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1959 – VI ZR 90/58 –, BGHZ 30, 2...