II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das LG einen Anspruch des Klägers gegen die Bekl. aus § 1 Nr. 1 AVB-BU verneint. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.
1. Unbestritten ist ein Versicherungsfall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVB-BU eingetreten. Er ist seitens der Bekl. mit Schreiben vom 16.4.2014 anerkannt worden (§ 173 Abs. 1 VVG, § 11 AVB-BU). Ein befristetes Anerkenntnis, das sich allein auf einen im Zeitpunkt der Erklärung vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht, war der Bekl. grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH NJW 2022, 1813, NJW-RR 2022, 1813). Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der VN erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des VR durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, kann hier offen bleiben (ebenso BGH NJW 2019, 2385). Der Kläger hat seinen Leistungsantrag am 10.5.2013 gestellt, als die von der Bekl. anerkannte Berufsunfähigkeit noch andauerte. Es handelte sich demnach um ein unbefristetes Anerkenntnis, an das die Bekl. gebunden war und von dem sie sich nur nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens lösen konnte (§ 13 AVB-BU; vgl. BGH r+s 1994, 72, 73 m.w.N.).
Ist der VR im Zeitpunkt der Abgabe eines aufgrund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen, so kann er Anerkenntnis und Entscheidung im Nachprüfungsverfahren miteinander verbinden (sog. "uno-actu-Entscheidung"; vgl. BGH NJW 1998, 760, 761; OLG Hamm, BeckRS 2023, 44079; OLG Saarbrücken BeckRS 2017, 114710).
Dies trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 14 Rn 177). Ein solches Vorgehen beruht allerdings nicht auf einer "Erstprüfung", sondern auf einer Nachprüfung, mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Wegfalls der Leistungspflicht in formeller und materieller Hinsicht erfüllt sein müssen (…). Dass die Einstellung der Leistungen erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Absenden der Mitteilung und frühestens zu Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode wirksam wird (§ 13 Nr. 4 AVB-BU), bedarf hier nur am Rande der Erwähnung. Denn für das Jahr 2014 macht der Kläger keine Ansprüche geltend.
2. Ob die im Schreiben der Bekl. vom 16.4.2014 gegebene Begründung für die Einstellung der Leistungen ausreichend nachvollziehbar war (vgl. hierzu etwa BGH r+s 2000, 213, 215), erscheint angesichts des Fehlens jeglicher Vergleichsbetrachtung und daraus abgeleiteter Folgerungen mehr als zweifelhaft. Insbesondere der allgemeine Hinweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand genügt im Regelfall nicht (vgl. Neuhaus, a.a.O., Rn 178). Das LG hat hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen, einen fortbestehenden Rentenanspruch des Klägers unterstellt und diesen zutreffend für verjährt angesehen. Die von der Bekl. bereits mit der Klageerwiderung erhobene Einrede greift daher durch (§ 214 Abs. 1 BGB).
a) Im Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung ist zwischen dem gesamten Anspruch auf die aus einem konkreten Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen ("Stammrecht") und dem Anspruch auf die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Rentenbeträge zu unterscheiden (vgl. BGH r+s 2006, 205, 206). Auch das Stammrecht unterliegt als solches der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB; vgl. BGH r+s 2019, 342; NJW-RR 1989, 89, 90). Dies gilt unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleistungen, seien es Rentenzahlungen oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Nach Eintritt der Verjährung des Stammrechts ist der VR analog § 217 BGB berechtigt, Einzelleistungen aus dem zugrundeliegenden Versicherungsfall zu verweigern (vgl. BGH r+s 2019, 342; OLG Hamm, BeckRS 2015, 4940). Abgesehen davon verjähren diese Einzelansprüche aber unabhängig vom Stammrecht (vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 18352).
b) Für das Stammrecht gilt die regelmäßige Verjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 9721; MüKo-VVG/Dörner, 3. Aufl., § 172 Rn 240). Bei Leistungseinstellung nach durchgeführtem Nachprüfungsverfahren beginnt die Verjährung des Stammrechts zum Schluss des Jahres, in dem die Leistungseinstellung nach § 13 Nr. 4 AVB-BU mitgeteilt wird (vgl. Rogler in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, Stichwort "Verjährung" Rn 6). Denn damit steht eine Änderung der für den Rentenbezug relevanten Sachlage im Raum, aufgrund derer sich der VR für berechtigt hält, die Rentenzahlung einzus...