VVG § 100; AHB BHV Nr. 1.1., 6.6.25.3, 3
Leitsatz
1. Knüpfen die Versicherungsbedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung den Versicherungsfall an den Eintritt eines Schadensereignissens, "als dessen Folge die Schädigung eines Dritten unmittelbar entstanden ist", ist das im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftpflichtanspruches geltende intertemporale Recht anzuwenden, wenn unklar ist, wann dieses Ereignis (hier: Feuchteschäden in einer Tiefgarage) genau eingetreten ist.
2. Wird dem VN im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen einen Dritten der Streit verkündet, bemisst es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob hierin bereits die ernsthafte Geltendmachung eines Anspruchs liegt, die den Lauf der Verjährungsfrist auslöst.
3. Bei Schäden, die infolge mangelhafter Bauarbeiten durch fortdauernde Feuchtigkeitseinwirkungen in den Baukörper entstehen, ist das den Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung ausmachende Schadenereignis nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt wie jenen des erstmaligen Eintritts von Wasser beschränkt. (Leitsatz 3 der Schriftleitung)
OLG Dresden, Urt. v. 20.12.2022 – 4 U 492/22
1 Sachverhalt
Die Kl., ein Bauunternehmen, begehrt Deckungsschutz und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten aus einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Sie hat zum 15.9.2005 bei der Bekl. unter Einbeziehung der damals geltenden Versicherungsbedingungen eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, wobei eine Versicherungssumme von 5.000.000,00 EUR vereinbart war und die Versicherung am 20.3.2010 enden sollte. Es wurde eine Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr vereinbart, falls keine Kündigung erfolgt: Der Versicherungsvertrag bestand zumindest bis zum 1.6.2011. Zum 1.6.2008 wurden neue Versicherungsbedingungen (H 61/00) einbezogen: Dort ist unter anderem Folgendes geregelt:
1.1.
Die Haftpflichtversicherung bietet Ihnen Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.
Versicherungsfall ist gemäß Ziffer 1.1 AHB das Schadensereignis, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf dem Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Das V.-Center in C. wurde in den Jahren 1997 bis 1999 durch die I. GmbH als Generalunternehmerin errichtet. Letztere verschmolz in der Folgezeit mit der Firma S. AG. Im Jahr 2003 traten bauliche Mängel auf, die streitig waren. Zur Beilegung der Streitigkeiten verpflichtete sich die S. AG mit notariellem Vertrag vom 3.5.2007 Mängelbeseitigungsarbeiten an den Parkdecks xxx und yyy als Generalunternehmerin durchzuführen. Die S. AG beauftragte die Kl. mit Vertrag vom 10.8.2005 mit der Ausführung von Abdichtungsarbeiten am Bauvorhaben V.-Center C. Parkhaus xxx zu einem Preis von 174.943,35 EUR. Die Kl. führte die Arbeiten bis Anfang 2006 durch. Die Firma V.-Center S.a.r.l. (im Folgenden: Eigentümerin) erwarb das Grundstück im Jahr 2007/2008 und stellte nach Erwerb Schäden an den Parkdecks fest. Sie beauftragte u.a. den Privatgutachter Dr. S., der im November und Dezember 2010 Schäden aufgenommen, Untersuchungen durchgeführt und Mängel festgestellt hat.
Am 27.12.2010 stellte die Eigentümerin gegen die S. AG einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem LG. Sie rügte im Wesentlichen Feuchtigkeitsschäden. Die S. AG ihrerseits verkündete gegenüber der Kl. mit Schriftsatz vom 28.2.2011 den Streit und führte aus, dass sie die Kl. mit der Durchführung von Abdichtungsarbeiten im Jahre 2005 beauftragt habe und im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Verfahrens ein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen die Streitverkündete zu besorgen sei. Im Übrigen bestritt sie die Mängel. Die Kl. trat im selbstständigen Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 18.4.2011 bei …
2 Aus den Gründen: “…
Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung vom 15.9.2005 zu. Der Versicherungsfall ist während der Vertragslaufzeit (jedenfalls bis 1.6.2011) Ende des Jahres 2010 eingetreten, auf ihn sind die seit 1.6.2008 geltenden AHB (H61/00) anzuwenden (1). Der Anspruch ist jedoch verjährt (2).
1. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsfall mit dem Schadensereignis eingetreten. Dabei kommt es nicht darauf an, wann sich erstmals Mängel an der von der Kl. erbrachten Abdichtu...