A. Die Klägerin macht als Kaskoversicherer im Regress Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 26.10.2021 in S. geltend.
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Zusammenfassend: Am Unfalltag stand der Beklagte Ziff. 1 mit dem bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Fahrzeug auf der zweispurigen Abbiegespur von der K.-Straße auf die R-Straße in S. und wartete an der Ampel auf Grünlicht. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Lang-Lkw, ein Gespann von etwas mehr als 25 m. Das Fahrzeug nahm teilweise auch die linke Spur in Anspruch, wobei zwischen den Parteien der genaue Standort streitig ist. Der bei der Klägerin versicherte und vom Zeugen M. gelenkte Mercedes GLE 350 stand links von dem Beklagtenfahrzeug, wobei auch hier der genaue Standort einschließlich des Abstands zum Beklagtenfahrzeug zwischen den Parteien streitig ist.
Nachdem der Beklagte Ziff. 1 mit dem Lang-Lkw angefahren war, kam es zur Kollision zwischen der linken vorderen Ecke des Anhängers und der rechten hinteren Seite des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs.
Der Reparaturaufwand am Pkw beträgt 12.171,40 EUR netto, die Wertminderung 1.848,74 EUR netto. Die Klägerin hat den Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert. Im Regress hat die Beklagte Ziff. 2 an die Klägerin ein Drittel der Reparaturkosten (4.057,13 EUR) erstattet.
II. Mit der Klage verfolgt die Klägerin weitergehende Erstattungsansprüche. Das Landgericht (LG Stuttgart, Urt. v. 21.7.2022 – 12 O 2/22) hat der auf Zahlung von 10.314,27 EUR gerichteten Klage in Höhe von 616,25 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dabei legte das Landgericht, ebenso wie die Beklagten in der vorgerichtlichen Regulierung, einen Haftungsanteil der Beklagten von 1/3 zu Grunde. Der zugesprochene Betrag ergebe sich aus dem Nettobetrag der Wertminderung.
Zur Begründung führt das Landgericht aus, hinsichtlich des Beklagten Ziff. 1 liege kein Verschulden vor, da er den Abbiegevorgang nur unter Benutzung der linken Abbiegespur habe durchführen können. Die empfehlenswerte Position des Lang-Lkws beim Warten an der Haltelinie sei die mittige Position, wie sie der Beklagte Ziff. 1 eingehalten habe. Und zwar nicht nur, weil der Lang-Lkw nach rechts einen übergroßen Platzbedarf habe, sondern auch deshalb, weil bei einer Warteposition innerhalb des Fahrstreifens anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert werde, der linke Rechtsabbiegerfahrstreifen könne benutzt werden. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil spätestens der Auflieger mit seiner linken vorderen Ecke beim Abbiegen etwa einen Meter weit in den linken Abbiegestreifen hineinschere. Es sei gut nachvollziehbar und vernünftig, dass sich Lang-Lkws während des Abbiegevorgangs möglichst so aufstellten, dass keine anderen Fahrzeuge rechts oder links vorbeifahren können. Dies sei aber nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht ohne weiteres möglich gewesen, weil die beiden Abbiegespuren so breit seien.
Demgegenüber habe der Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs den Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO verschuldet. Er sei von hinten links am Anhänger vorbei und so weit nach vorne neben das Zugfahrzeug gefahren, wie er noch Platz gehabt habe. Dabei habe er 5 m vor der Haltelinie unmittelbar am linken Fahrbahnrand in einem Abstand von 75 cm neben dem Zugfahrzeug gestanden. Gerade wenn er keine konkreten Vorstellungen davon habe, wie sich ein Lkw mit Anhänger während des Abbiegens verhalte, hätte er nicht so nah an das Zugfahrzeug heranfahren dürfen. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs den Unfall durch sein verkehrswidriges Verhalten alleine verursacht habe. Andererseits sei die erhebliche Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen.
III. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche noch in Höhe von 75 % des Nettoschadens weiter. Den vom Landgericht zugesprochenen Betrag (616,25 EUR) hat die Beklagte Ziff. 2 zwischenzeitlich bezahlt. Die Klägerin führt in ihrer Berufungsbegründung aus, das Landgericht habe einen Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht beachtet und auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte Ziff. 1 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Der Beklagte Ziff. 1 habe sich einer betriebsinternen Weisung folgend mittig aufgestellt, um ein Vorbeifahren von Fahrzeugen rechts oder links vom Lkw zu verhindern. Dies sei in der konkreten Verkehrssituation jedoch nicht möglich gewesen, weil gleichwohl ein Vorbeifahren mit Sicherheitsabstand möglich gewesen sei. Ein Verkehrsteilnehmer müsse auch nicht wissen, dass ein überlanger Lkw beim Rechtsabbiegen nach links ausschere. Es habe am Beklagten Ziff. 1 gelegen, auf die gefährliche Situation hinzuweisen. Der Beklagte Ziff. 1 hätte den Unfall vermeiden können, wenn er das klägerische Fahrzeug hätte passieren lassen.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts vom 21.7.2022 w...