[5] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass keine Kausalität zwischen der Notwendigkeit der medizinischen Schutzmaßnahmen und dem Gutachtenauftrag zu erkennen sei. Ferner sei aus dem Umstand, dass bei der Änderung des JVEG zum 21.12.2020 eine Pauschale für solche Schutzmaßnahmen nicht geregelt worden sei, zu schließen, dass derartige Aufwendungen mit der Erhöhung der Stundensätze des Grundhonorars abgegolten sein sollten. Auch die BVSK-Honorarbefragung 2020 berücksichtige eine Pauschale nicht. Weiter diene die Desinfektion nicht der Schadensbeseitigung, sondern coronabedingt dem Schutz der Mitarbeiter; sie seien daher Teil der pandemiebedingten ordnungsgemäßen Arbeitsplatzgestaltung.
[6] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Ersatzfähigkeit des dem Geschädigten für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs in Rechnung gestellten "Zuschlags Schutzmaßnahme Corona" (im Folgenden: Corona-Pauschale).
[7] 1. Dem Geschädigten und Zedenten stand dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 7 StVG, § 115 VVG zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn 48; vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn 8; jeweils m.w.N.). Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen, § 398 BGB.
[8] 2. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (Senatsurt. v. 16.1.2024 – VI ZR 253/22, juris Rn 10). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. nur Senatsurt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn 52; v. 13.12.2022 – VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn 10; jeweils m.w.N.).
[9] 3. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. nur Senatsurt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn 53; v. 13.12.2022 – VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn 11; jeweils m.w.N.).
[10] 4. Ferner gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn 11; v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn 6 m.w.N.). Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis weder ärmer noch reicher wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (Senatsurt. v. 16.1.2024 – VI ZR 253/22, juris Rn 13; v. 26.4.2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn 12; v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn 9).
[11] 5. Darüber hinaus sind die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinem Urt. v. 16.1.2024 – VI ZR 253/22 für überhöhte Ko...