Sind Ärzte des Geschädigten der Ansicht, dass er nicht arbeitsfähig ist, darf das Gericht nicht aufgrund diverser Tätigkeiten/geringfügiger Beschäftigungen des Geschädigten auf eine Arbeitsfähigkeit bis zum Vollbeschäftigungsumfang schließen, ohne sich auf das Gutachten eines hinsichtlich der berührten medizinischen Bereiche fachärztlich qualifizierten Sachverständigen zu stützen. (Rn.13)

BGH, Beschl. v. 12.3.2024 – VI ZR 283/21

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