“Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 22.6.2006 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 26.1.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Nach der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die Beschilderung nach den Umständen des konkreten Falles vor der durchgeführten Maßnahme so aufgestellt war, dass der Erstattungs- und Kostenbescheid recht-, insbesondere verhältnismäßig ist.
Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt werden, ist eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit zur Vollstreckung auch von vorübergehend angeordneten Verkehrsregelungen zu lang bemessen wird.
Der VGH Mannheim (NJW 1991, 1698 [Leits. in zfs 1992, 72]) hat eine Frist von nur zwei Tagen für zu kurz bemessen angesehen. Nach Auffassung des OVG Hamburg (DÖV 1995, 784 [Leits. in zfs 1995, 320) beträgt die Ankündigungsfrist zwischen dem Aufstellen des Haltverbots und seinem Wirksamwerden mindestens drei Werktage und zusätzlich einen Sonn- bzw. Feiertag.
Der VGH Kassel (NJW 1997, 1023) hat eine Vorlauffrist von drei Werktagen für angemessen gehalten.
Nach der Rspr. des OVG Münster (Urt. v. 23.5.1995 – 5 A 2092/93 [DAR 1995, 377, Leits. in zfs 1995, 480] ist eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr schon zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen wird.
VG Braunschweig (Urt. v. 1.9.2005 – 5 A 59/05 – zitiert nach Juris) hält es für notwendig, aber auch ausreichend, wenn mobile Haltverbotsschilder 72 Stunden vor Durchführung der Abschleppmaßnahme aufgestellt werden.
Das BVerwG (NJW 1997, 1021 [= zfs 1997, 196]) hat eine Maßnahme bei einer Vorlaufzeit von vier Tagen jedenfalls als verhältnismäßig angesehen. Eine Festlegung hinsichtlich der Frage, wie lange mindestens zugewartet werden muss, enthält diese Entscheidung allerdings nicht.
Das erkennende Gericht hat in seinem Urt. v. 12.11.1998, – 6 K 32/98 –, ausgeführt, den unterschiedlichen Auffassungen gemeinsam sei, dass jeweils versucht wurde, die entsprechende Vorlaufzeit an den Bedürfnissen des Verkehrs vor dem Hintergrund des Fehlens einer in der StVO geregelten Pflicht, ein abgestelltes Fahrzeug in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, zu bemessen. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht nicht unproblematisch, eine abstrakte Festlegung vorzunehmen, die die Umstände wie etwa die Schwere der verursachten Gefahr oder die Erkennbarkeit der Gefahrenverursachung außer Acht lassen würde.
Vorliegend wurden die entsprechenden Verkehrszeichen zwar zur Überzeugung des Gerichts ursprünglich bereits am 21.4.2006 gegen 13.00 Uhr vom Zeugen G. aufgestellt. Diese bereits aus den Akten ersichtlichen Daten hat der Zeuge G. im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Der Zeuge konnte jedoch keine Angaben dazu machen, wie die Beschilderung am Morgen des 24.4.2006 war, als u.a. die Klägerin ihr Fahrzeug dort abstellte. Das Gericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschilderung am Morgen des 24.4.2006 offenbar nicht mehr derjenigen am Freitagnachmittag entsprochen hat. Die Zeugen E., F. und D. haben übereinstimmend mit den Angaben der Klägerin bekundet, dass zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Fahrzeuge an der Örtlichkeit geparkt haben, weder eine Beschilderung wie sie der Zeuge G. am Freitag aufgestellt hat noch eine solche wie sie auf den von den eingesetzten Beamten gefertigten Fotos zu sehen ist und wie sie auch bei ihrer jeweiligen Rückkehr zur Örtlichkeit zu verschiedenen Zeitpunkten im Laufe des 24.4.2006 von ihnen wahrgenommen wurde, vorhanden war. Dies erscheint trotz des Umstandes, dass die Zeugen ebenso wie die Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert sind, weil ihre Fahrzeuge ebenfalls abgeschleppt worden waren, glaubhaft. Die Zeugen haben jeweils nachvollziehbar geschildert, wie sie ihre Fahrzeuge abgestellt haben, und wie sie ihren weiteren Weg zur Arbeit zu Fuß fortgesetzt haben, ohne dabei Schilder wahrzunehmen. Dass dies auf bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein könnte, erscheint dem Gericht angesichts der Zahl der Schilder und der Art ihrer Aufstellung nach den Angaben des Zeugen G. nicht realistisch. Ebenso wenig ist wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des Umstandes, dass sie gegen die Fahrtrichtung ihr Fahrzeug eingeparkt hat, was allein ein Abschleppen des Fahrzeuges nicht rechtfertigen würde, die Schilder schlicht nicht wahrgenommen hat. Vielmehr ist nach Abschluss der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass zwischenzeitlich aus nicht nachvollziehbarem Grund die Beschilderung wieder verändert bzw. entfernt worden sein muss. Allein der Umstand, dass am fraglichen Morgen zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes um 9.55 Uhr kein Anwohner in der Haltverbotszone parkte, so...