Die Klägerin wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, durch den sie zur Zahlung von Abschleppkosten und einer Verwaltungsgebühr in Anspruch genommen wird. Zur Durchführung von Bauarbeiten war zu der Zeit durch ein mobiles Verkehrszeichen (Zeichen 283 der StVO) ein absolutes Haltverbot eingerichtet. Die Klägerin sowie ein Zeuge hatten sich an die Beklagte gewandt und darauf verwiesen, dass bereits am Einsatztag die Mehrzahl der Personen, die von der Abschleppmaßnahme betroffen waren, unabhängig voneinander ihre Zweifel an der Beschilderung mitgeteilt hätten. Weiter ist ausgeführt, fünf der Betroffenen seien der festen Überzeugung, dass am Montag (24.4.2006) zu der Zeit als sie ihre Fahrzeuge dort abstellten, keine Haltverbotsbeschilderung aufgestellt gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.1.2007 wies das Innenministerium den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Klägerin habe beim Abstellen ihres Fahrzeugs gegen die Bestimmungen des §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 6a und Abs. 4 StVO verstoßen. Da in jedem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 SPolG liege, seien die Beamten der Beklagten zum Einschreiten berechtigt gewesen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen, weil wegen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges an der Örtlichkeit anstehende Bauarbeiten nicht hätten durchgeführt werden können. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass andere Kraftfahrer durch dieses Parkverhalten zu einem gleichermaßen verbotswidrigen Verhalten veranlasst werden. Das Abschleppen sei die einzig geeignete, aber auch erforderliche Maßnahme zur Beseitigung dieser Störung der öffentlichen Sicherheit gewesen. Ihre Behauptung, am Abschlepptag sei, als sie ihr Fahrzeug abgestellt habe, keine entsprechende Beschilderung vorhanden gewesen, sei durch die Stellungnahme der eingesetzten Polizeibeamten widerlegt. Ob sie die Schilder tatsächlich wahrgenommen habe, sei unerheblich. Die Klägerin sei daher gem. § 5 SPolG i.V.m. § 46 Abs. 1 SPolG zur Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 97,44 EUR sowie gem. § 90 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 4 der Polizeikostenverordnung zur Zahlung einer Gebühr für die polizeiliche Amtshandlung in Höhe von 55,-- EUR verpflichtet und habe außerdem nach § 9a SaarlGebG i.V.m. den Richtlinien vom 30.1.2002 eine Widerspruchsgebühr von 31,70 EUR, die Zustellungsgebühr von 5,62 EUR und die eigenen Auslagen zu tragen.