Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit – Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO – zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und – unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Das AG hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 20.8.06 gegen 2.25 Uhr befuhr der Betroffene in R die Rechtsabbiegerspur des Kwalles in Fahrtrichtung HStr. mit dem Pkw. Die Lichtzeichenanlage, die sich auf dem Kwall befindet, zeigte bereits seit länger als 1 Sekunde für die Fahrtrichtung geradeaus Rotlicht an. Der Betroffene bog nicht in die HStr. nach rechts ein, sondern fuhr, obwohl die Ampel für Geradeausfahrer Rot anzeigte, geradeaus in Richtung Gaststätte P."

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hebt das OLG das Urteil des AG nebst den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück.

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