20. Aufl. 2008, 1139 Seiten, gebunden, Verlag C.H. Beck, 62 EUR
Die 20. Aufl. des – längst zum Klassiker avancierten – Handkommentars zum Straßenverkehrsrecht bietet viel Neues. Nicht nur werden Änderungsverordnungen zur StVO, die neue FZO und die ebenfalls neue Feinstaubverordnung verarbeitet sondern auch die Rspr. auf den Stand vom 1.7.2007 gebracht; die Kommentierung wird zudem im Bereich des Verkehrszivilrechts thematisch ausgeweitet und schließt nunmehr den Sach- und Personenschaden ein. Hierfür konnte mit Jahnke ein anerkannter Fachmann, der bereits durch einschlägige Publikationen hervorgetreten ist, gewonnen werden. Jagow, der insbesondere die Kommentierung des Fahrerlaubnisrechts forciert hat, ist aus dem Autorenteam ausgestiegen. Seinen Part hat Janker, ebenfalls weithin anerkannt, u.a. Mitautor der 8. Aufl. des Werkes "Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht", übernommen.
In der Einführung, die durchaus als Lektüre am Stück empfohlen werden kann, legen Janker die straf-, ordnungswidrigkeits- und fahrerlaubnisrechtlichen sowie Burmann die zivilrechtlichen Grundlagen des Straßenverkehrsrechts dar. Janker geht u.a. knapp auf die neue FZV ein. Er informiert ferner gründlich über die sog. "Bezugnahme-Rechtsprechung" des BGH, die er nicht auf die Täteridentifizierung beschränkt sehen, sondern unter Hinweis auf eine neuere Entscheidung des OLG Hamm auf die Erkennbarkeit eines VZ auf einem Lichtbild ausgedehnt wissen will. Seiner Ansicht nach können die Grundsätze zur Täteridentifizierung anhand eines Fotos nicht ohne weiteres auf die Identifikation anhand eines Videofilms übertragen werden. Es sei im Übrigen ungeklärt, ob § 267 Abs. 1 S. 3 StPO es gestattet, in gleicher Weise wie auf Fotos auf Videofilme zu verweisen. Burmann befasst sich in der Einführung zunächst mit den Anspruchsgrundlagen (§§ 7, 18 StVG, 823, 830, 831 BGB, 1 f HaftPflG). Er referiert u.a. die neueste Rspr. des BGH zum Eingreifen des Haftungsprivilegs gem. § 828 BGB. Er greift auch prozessuale Fragen zur Beweisführung auf. Den wichtigen Beschluss des BGH v. 12.6.2007 (zfs 2008, 13 f.) zum Ermessensfehlgebrauch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei gem. § 141 ZPO konnte er allerdings noch nicht berücksichtigen. Er sollte in der 21. Aufl. angesprochen werden.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist die Kommentierung "rechtsprechungsaktuell". Allerdings könnten die – an sich verdienstvollen – Ausführungen zum Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge im Rahmen der Kommentierung des § 12 StVO von Heß eine Auffrischung vertragen. Man vermisst u.a. einen Hinweis auf die neuere Rspr. des BGH (DAR 2006, 387), derzufolge die Geltendmachung von Abschleppkosten durch den Abschleppunternehmer nicht gegen das RBerG verstößt. Auch das Urteil des OVG Saarbrücken vom 27.5.2006 (4 U 395/05) zur (verneinten) zivilrechtlichen Haftung des Abschleppunternehmers aus § 7 StVG gegenüber dem Eigentümer des abgeschleppten Kfz wäre es wert gewesen, erwähnt zu werden, desgl. ein neues Urteil des HambOVG (zfs 2006, 657), das grundlegende Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit beim Abschleppen eines unberechtigt auf einer als Taxenstand ausgewiesenen Verkehrsfläche geparkten Kfz ohne konkrete Beeinträchtigung des Taxenverkehrs enthält. Im Rahmen des § 23 StVO kommentiert Heß den § 31a StVZO (Fahrtenbuchanordnung). Hier wäre ein Hinweis u.a. auf die neuere Rspr. der Verwaltungsgerichte (Nds. OVG zfs 2005, 268; 2007, 119; OVG NRW zfs 2006, 234) zur Mitwirkungspflicht des Halters bei Feststellung des Fahrers, an der es schon dann fehlt, wenn der Halter im Bußgeldverfahren den Anhörungsbogen nicht zurückschickt bzw. keine Angaben zu dem als Benutzer infrage kommenden Personenkreis macht, angebracht gewesen. Die zitierte Entscheidung des VG Frankfurt (DAR 1991, 314) – die Bußgeldstelle muss den rechtzeitigen Zugang des Anhörungsbogens nachweisen – ist durch die Rspr. des HessVGH (DAR 2006, 207) überholt. Dagegen ist die Kommentierung des § 23 StVO, soweit sie die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen betrifft, sehr aktuell. Auch sonst sind die Darlegungen zur StVO und zum StVG aktualisiert worden. Z.B. behandelt Janker zu § 39 StVO Rechtsschutz und Wirksamkeit von Verkehrszeichen und informiert auch über die neuere Rspr. des BVerwG zu deren Anfechtbarkeit. Heß spricht in der Kommentierung des § 9 StVG u.a. das Urteil des BGH vom 10.7.2007 (NZV 2007, 610) – danach braucht sich der LG ein Mitverschulden des LN sowie dessen Betriebsgefahr nicht entgegenhalten zu lassen (vgl. hierzu ausführlicher: Nugel, zfs 2008, 4 f.) – an.
Überaus instruktiv sind die Darlegungen von Heß zu §§ 2, 5, 8 StVO und von Burmann zu §§ 3, 4, 9 StVO, 25 StVG. Zu den zuletzt genannten Vorschriften trägt Burmann alles Wissenswerte zum Augenblicksversagen zusammen. Seiner Ansicht nach kann sich ein Augenblicksversagen ausnahmsweise auch ohne Einlassung des Betroffenen aus der Verkehrssituation ergeben. Burmann hat außerdem die Kommentierung der verkehrsstrafrec...