“Die Beklagte ist jedoch gem. § 23 VGB 94 von der Leistung befreit.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO fest, dass der Kläger die Beklagte unter kollusiver Mitwirkung des Zeugen K dadurch zu täuschen versuchte, dass sie die Rechnung der Firma B vom 28.2.2006 bei der Beklagten einreichen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Auf Grund der Aussagen der Zeugen K … und des Zeugen N … ist für die Kammer erwiesen, dass der Kläger und der Zeuge K seinerzeit davon ausgingen, dass eine weiter gehende Entschädigung nur gegen eine Rechnungsvorlage möglich sei. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich daraufhin bewusst mit der “Rechnung’ vom 28.2.2006 ein Dokument ausstellen ließ, dass den Anschein einer Rechnung erweckt: Entgegen Klägeransicht ist für einen nicht eingeweihten Leser der “Rechnung’ keinesfalls aus dessen Inhalt ersichtlich, dass die dort aufgeführten Leistungen durch die Fa. B noch nicht erbracht wurden. Denn die Formulierung “für die Lieferung’ erweckt den Anschein, als sei bereits die Lieferung erfolgt, zumal andernfalls keine Rechnungsstellung gebräuchlich ist. Die Klausel “gegen Vorkasse’ ist zumindest missverständlich und kann ebenso gut bedeuten, dass bereits eine Zahlung durch den Kläger erfolgte. …
Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge K wusste, dass der “Rechnung’ vom 6.2.2008 keine tatsächliche Lieferung zu Grunde lag. …
Die Kenntnis des Zeugen K lässt jedoch die arglistige Vorgehensweise des Klägers nicht entfallen. Denn zwar ist der Zeuge K Versicherungsvertreter der Beklagten und damit gem. § 43 Nr. 2 VVG a.F. zur Entgegennahme derartiger Erklärungen grundsätzlich berechtigt mit der Folge, dass seine Kenntnis als “Auge und Ohr’ der Beklagten grundsätzlich der Beklagten zuzurechnen ist. Der Kläger kann sich aber auf die Vertretungsmacht und Kenntnis des Zeugen K nicht berufen, weil ihm bewusst war, dass der Zeuge K gezielt eine “falsche Rechnung’ unter Vorspiegelung der Richtigkeit an die Beklagte weiterleitete. Denn nach st. Rspr. ist der Versicherte dann nicht schutzwürdig, wenn er kollusiv mit dem Versicherungsagenten bzw. -vertreter zusammenarbeitet und ihm dessen Missbrauch evident ist (vgl. etwa BGHZ 50, 112; 113, 315, NJW 1989, 26 und 1994, 2082 jeweils m.w.N.)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge K dem Kläger bewusst pflichtwidrig half, um “den Teufelskreis zu durchbrechen’, den er darin sah, dass die Beklagte erst nach Rechnungslegung zahlen würde aber der Kläger keine ausreichenden Mittel hatte, um gegenüber Bauunternehmern in Vorleistung zu treten. …
Das missbräuchliche Verhalten des Zeugen K war auch für den Kläger evident. Denn ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht liegt schon dann vor, wenn sich dem Versicherungsnehmer nach den Umständen des Einzelfalles die Einsicht eines Missbrauches aufdrängen muss (BGHZ 113, 315, 320). Dies war hier der Fall: Nach dem Sachvortrag des Klägers und auch dem Ergebnis der Beweisaufnahme gingen der Kläger und der Zeuge K davon aus, dass eine Regulierung nur gegen Rechnungsvorlage möglich ist und Kostenvoranschläge nicht ausreichend sind. Dem Kläger musste sich geradezu aufdrängen, dass die Geltendmachungen von Zahlungen über ein Dokument, das den äußerlichen Anschein einer Rechnung erweckt, ohne dass die dort benannten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, dann keine ordnungsgemäße und pflichtgemäße Vorgehensweise des Zeugen K im Verhältnis zur Beklagten darstellt. … “
Mitgeteilt von RA Schulz, Wennigsen