“ … 1. Der Klägerin stehen vertragliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestanden hat.
a. Selbst für den Fall, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht durch den Versicherungsnehmer selbst erfolgt, sondern durch den Rechtsschutzversicherer initiiert wird, handelt dieser lediglich als Vertreter des Versicherungsnehmers; zwischen Rechtsanwalt und Versicherer entstehen keine unmittelbaren vertraglichen Rechtsbeziehungen (Bauer, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. 2004, § 17 ARB 94/2000, Rn 3).
b. Dieser Annahme stehen die Ausführungen des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs in seinem Urt. v. 7.5.2001 (OLGR Saarbrücken 2001, 395) und des von diesem zitierten OLG Düsseldorf (VersR 1980, 231) nicht entgegen.
Danach soll eine Vereinbarung, mit der auch ein Rechtsanwalt seiner Mandantin gegenüber bereits erklärt hat, seine Gebührenansprüche bei einer Rechtsschutzversicherung geltend zu machen, so auszulegen sein, dass er berechtigt sein solle, Vorschüsse und Gebühren bei der Versicherung anzufordern, dass er aber auch verpflichtet sein solle, “für die Mandantin die sich daraus ergebenden Pflichten zur Auskunft und Abrechnung zu erfüllen’; zugleich werde der Rechtsschutzversicherer damit durch die Mandantin “beauftragt und bevollmächtigt, seine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag mit befreiender Wirkung’ an den Rechtsanwalt vorzunehmen “und seine eigenen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar’ gegenüber dem Rechtsanwalt geltend zu machen; die “gebührenrechtliche Seite des Mandats’ werde damit “im Einvernehmen aller Beteiligten in die unmittelbare Regelungskompetenz’ des Rechtsanwalts und der Rechtsschutzversicherung übertragen. Der Anwaltsgerichtshof leitet daraus eine Verpflichtung des Rechtsanwalts “einerseits seiner Mandantin gegenüber, andererseits aber auch der Versicherungsgesellschaft gegenüber’ ab, mit der Beendigung des Mandats die erhaltenen Honorarvorschüsse abzurechnen, und wertete das beharrliche Verweigern von Auskünften als Verletzung beruflicher Pflichten gem. §§ 11, 23 BO, § 43 BRAO. In ähnlicher Weise hat das OLG Düsseldorf (VersR 1980, 231) die Ansicht vertreten, der Rechtsschutzversicherer habe aus der Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit dem Rechtsanwalt über die Ausführung des Mandats einen Anspruch auf Erteilung der Auskünfte, die auf Grund des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer verlangt werden könnten.
Es kann dahinstehen, inwieweit diesen Annahmen zu folgen und ob auf ihrer Grundlage auch im hier zu entscheidenden Fall ein eigener vertraglicher Auskunftsanspruch der Klägerin bestehen könnte. Jedenfalls ist für die Frage, ob eine Vereinbarung zum Erwerb eigener Ansprüche eines Dritten führen soll, im Zuge der Auslegung nach dem von den Vertragsschließenden verfolgten Zweck zu fragen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 328 Rn 3). Soweit es … um reine Auskunftsansprüche geht, entspricht es der Interessenlage – insbesondere aus Sicht des Mandanten –, den Informationsaustausch dem Verhältnis zwischen Versicherer und Rechtsanwalt vorzubehalten, schon weil der Mandant die damit zusammenhängenden Tatsachen mangels eigener Sachkompetenz kaum genügend beurteilen und kontrollieren kann (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O). Dass aber die Parteien des Anwaltsvertrages allein auf Grund der Beauftragung des Rechtsanwalts, den Rechtsstreit gebührenrechtlich für den Mandanten mit der Rechtsschutzversicherung abzuwickeln, damit den rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck gebracht haben sollten, etwa von Dritten eingezahlte Gelder von vornherein dem Zugriff des Mandanten zu entziehen und entsprechende Ansprüche stattdessen dem Versicherer zuzubilligen, wäre eine zu weit gehende Annahme.
2. Mit dem LG ist auch die Annahme eines konkludent geschlossenen Treuhandvertrages durch die Anforderung und Entgegennahme eines Kostenvorschusses durch den Rechtsanwalt zu verwerfen. Der Rechtsanwalt nimmt das Geld als dem Versicherungsnehmer zuzuordnende Leistung auf dessen Schuld aus dem Anwaltsvertrag entgegen (vgl. zu den Leistungsbeziehungen bei Zahlung des Versicherers auf eine Schuld des Versicherungsnehmers Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 149 Rn 47). Dieses Verhalten kann von Seiten des Versicherers nicht als – konkludente – Eingehung eines mit schuldrechtlichen Verpflichtungen verbundenen Treuhandverhältnisses gewertet werden (so auch Tietgens, r+s 2005, 489, 498).
3. Das Schreiben des Beklagten vom 24.9.2003 ist nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu werten.
4. Rechtlich unzutreffend hat das LG jedoch Ansprüche gem. §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag verneint.
Der Beklagte ist nach diesen Vorschriften verpflichtet, der Klägerin die auf seinem Konto eingegangenen Gelder in Höhe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse auszuzahlen.
a) Der Beklagte hat ein fremdes Geschäft für die Klägerin gefüh...