Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Rechtsanwalts aus GoA
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt hat Zahlungen zur Kostenerstattung, die der unterlegene Prozessgegner ihm leistet, an den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten, der Kostenvorschüsse erbracht hat, weiterzuleiten.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 3 O 469/05) |
Gründe
I. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertrat die bei der Klägerin rechtsschutzversicherte Frau E. S. in einem Rechtsstreit vor dem LG Lübeck. In jenem Rechtsstreit wurde die Versicherungsnehmerin von der R. Landesbank Oberösterreich verklagt. Die Klägerin erteilte Deckungsschutz. Am 27.12.2000 wurde auf das Konto des Beklagten ein Kostenvorschuss i.H.v. 4.024,04 DM gezahlt. Die Klage wurde vom LG Lübeck mit Urteil vom 11.7.2001 (Az. 17 O 292/00) abgewiesen, der R. Landesbank Oberösterreich wurden die Kosten auferlegt. Nachdem diese Berufung eingelegt hatte, informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 1.8.2001 hierüber und erbat Deckungsschutz auch für die zweite Instanz. Dieser wurde gewährt. Die Klägerin zahlte auf die Kostenvorschussrechnung des Beklagten vom 20.8.2001 weitere 5.196,22 DM.
Zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter der Versicherungsnehmerin war Herr Rechtsanwalt L. An diesen überwies die Klägerin unter dem 13.1.2001 10.315,88 DM sowie auf eine Kostenvorschussrechnung vom 21.2.2003 weitere 1.312,70 EUR.
Die Berufung der R. Landesbank Oberösterreich wurde zurückgewiesen. Rechtsanwalt L. informierte die Klägerin darüber, dass er dem Beklagten zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens seine Kostenrechnung übersandt habe. Der Beklagte erwirkte Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG Lübeck mit Datum vom 4.6.2003 i.H.v. 4.062,73 EUR und 6.587,13 EUR (Anlage K5 zur Klageschrift vom 3.2.2006), insgesamt 10.649,86 EUR, die den Prozessbevollmächtigten der R. Landesbank am 19.8.2003 zugestellt wurden.
Am 18.9.2003 und am 23.9.2003 gingen per Auslandsüberweisungen auf dem Konto des Beklagten bei der D. Bank Beträge i.H.v. 4.062,73 EUR und von 6.587,13 EUR ein. Als Auftraggeber war sowohl in den Auslandsüberweisungen (Anlage K7 zur Klageschrift vom 3.2.2006) als auch auf den Kontoauszügen des Beklagten (Bl. 45 und Bl. 46 d.A.) ein Dr. K. Z. genannt; der Verwendungszweck lautete "Z."; als Empfänger war auf der Auslandsüberweisung das LG Lübeck vermerkt, als Empfängerbank die D. Bank sowie die dortige Kontonummer des Beklagten. Die Übernahmebestätigungen der Auslandsüberweisungen trugen einen unterzeichneten Stempel der R. Landesbank Oberösterreich. In den beiden überwiesenen Beträgen waren Zinsen i.H.v. 577,09 EUR (Bl. 53 d.A.) noch nicht enthalten. Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 24.9.2003, dass "nunmehr die festgesetzten Kosten sowohl der I. als auch II. Instanz eingegangen" seien und an die Klägerin weitergeleitet würden. Weiter hieß es in dem Schreiben: "Der Gegner hat jedoch nicht die Zinsen gezahlt" (Bl. 17 d.A., Anlage K6 zur Klageschrift vom 3.2.2006). Am 20.10.2003 ging sodann - ebenfalls unter "Dr. K. Z." - ein weiterer Betrag in Höhe der Zinsforderung von 577,09 EUR auf das Konto des Beklagten ein (Bl. 47 d.A.). Eine Weiterleitung der Zahlungen an die Klägerin erfolgte nicht.
Bei Herrn Dr. Z. handelte sich um den geschiedenen Ehemann der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der gegenüber seiner geschiedenen Frau in erheblichem Umfang mit Unterhaltszahlungen in Rückstand war (im April 2004 rund 123.000 DM). Dr. Z. war an dem Rechtsstreit vor dem LG Lübeck nicht beteiligt.
In der Folgezeit stritten die Parteien des Ausgangsprozesses darüber, ob die R. Landesbank Oberösterreich ihre Schuld aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen getilgt habe. Mit Schreiben vom 30.8.2004 an Rechtsanwalt L. erklärte die Rechtsanwältin von Ge. für die R. Landesbank Österreich, diese habe die festgesetzten Beträge überwiesen; sie habe eindeutig die Beträge aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen erfüllen wollen und insoweit eine Tilgungsbestimmung abgegeben; sie berief sich auf die Übernahmebestätigungen für die oben erwähnten Auslandsüberweisungen (Anlage K7 zur Klageschrift vom 3.2.2006).
Auf Rückfragen von Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin an Herrn Dr. Z., ob er im September 2003 Beträge zur Reduzierung von Unterhaltsrückständen geleistet habe, reagierte dieser nicht (Bl. 32 d.A.).
Der Beklagte teilte unter dem 23.5.2005 der Klägerin u.a. mit, deren Versicherungsnehmerin habe Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem geschiedenen Mann, "mit denen ggü. den Zahlungen von Herrn Dr. Z. in der hier streitgegenständlichen Höhe die Aufrechnung erklärt werden" könne (Bl. 52 d.A.).
Mit Schreiben vom 26.4.2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Zahlungen auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse bis zum 10.5.2005 auszugleichen (Bl. 18 d.A.). Am 9.12.2005 hinterlegte der Beklagte den Betrag sowie den Betrag einer weiteren im Oktober eingegangenen Zahlung, insgesamt 11.226,95 EUR, bei dem AG Saarbrücken (Aktenzeichen 44 HL 219/05); er verzichtete ...